Gesetz

§ 34 Abs. 1 EStG

Außerordentliche Einkünfte (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

4) Aufgabegewinn - Außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG), Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG). - Aufgabe = Veräußerung/Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen (§ 16 Abs. 3 EStG); bei Freiberuflern über § 18 Abs. 3 EStG. - Auch zeitnah entnommene Wirtschaftsgüter einbeziehen (§ 16 Abs. 3 S. 8 EStG).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 34 Abs. 1 EStG steht in steuerstoff für Außerordentliche Einkünfte (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG), Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG).
  • Überstunden aus mehr als zwölf Monaten + mindestens zwei Veranlagungszeiträume + gebündelte Auszahlung = § 34 EStG prüfen.

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