§ 34 Abs. 1 EStG
Außerordentliche Einkünfte (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
4) Aufgabegewinn - Außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG), Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG). - Aufgabe = Veräußerung/Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen (§ 16 Abs. 3 EStG); bei Freiberuflern über § 18 Abs. 3 EStG. - Auch zeitnah entnommene Wirtschaftsgüter einbeziehen (§ 16 Abs. 3 S. 8 EStG).
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Worum geht es?
§ 34 Abs. 1 EStG steht in steuerstoff für Außerordentliche Einkünfte (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG), Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG).
- Überstunden aus mehr als zwölf Monaten + mindestens zwei Veranlagungszeiträume + gebündelte Auszahlung = § 34 EStG prüfen.
Passende Wissensbeiträge
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- Betriebsaufgabe, EÜR-Übergang & AufgabegewinnJahresabschlussAufgabeerklärung (§ 16 Abs. 3b EStG), Übergang zur Bilanzierung, Fünftelregelung und Behandlung der stillen Reserven.
- § 34 EStG – Überstundenvergütung für mehrjährige TätigkeitEinkommensteuerWerden Überstunden für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und über mindestens zwei Veranlagungszeiträume hinweg zusammengeballt vergütet, kann die Tarifermäßigung nach § 34 EStG greifen.
Verwandte Fundstellen
- § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG – Außerordentliche Einkünfte (Abs. 2, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz
- § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG – Außerordentliche Einkünfte (Abs. 2, Nr. 4) — Einkommensteuergesetz
- § 34 Abs. 3 EStG – Außerordentliche Einkünfte (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz
- § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte — Einkommensteuergesetz