Gesetz

§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG

Außerordentliche Einkünfte (Abs. 2, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG Zusätzlich kann auf Antrag die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG beansprucht werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG steht in steuerstoff für Außerordentliche Einkünfte (Abs. 2, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Zusätzlich kann auf Antrag die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG beansprucht werden.
  • außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG,
  • Handelt es sich um außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG)?
  • Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG beantragt?
  • Dieser Gewinn wird anschließend nach § 34 Abs. 3 EStG mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert.

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