§ 7 GewStG
Gewerbeertrag — Gewerbesteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 7 GewStG · Gewerbeertrag
Absatz 1
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · GewStG – zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
1) Gewerbebetrieb & EÜR - Einzelhandel ist regelmäßig Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG); EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG mit Zu-/Abflussprinzip (§ 11 EStG). - Gewerbeertrag = Gewinn (§ 7 GewStG) zzgl. Hinzurechnungen (§ 8 GewStG), abzgl. Kürzungen (§ 9 GewStG).
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Gewerbeertrag = Gewinn (§ 7 GewStG) zzgl. Hinzurechnungen (§ 8 GewStG), abzgl. Kürzungen (§ 9 GewStG).
- Der IAB kann über § 7 S. 1 GewStG grundsätzlich auch den Gewerbeertrag mindern.
- Unterkategorie: Grundlagen, Erhebung und Verfahren
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