Gesetz

§ 6a EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils enthält § 5 EStG eine Sonderregelung zur zeitlichen Verteilung eines Gewinns, der daraus entsteht, dass eine übernommene Pensionsverpflichtung nach § 6a EStG niedriger zu bewerten ist.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 6a EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils enthält § 5 EStG eine Sonderregelung zur zeitlichen Verteilung eines Gewinns, der daraus entsteht, dass eine übernommene Pensionsverpflichtung nach § 6a EStG niedriger zu bewerten ist.

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