§ 6a EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen (§ 6a EStG) Mit BMF-Schreiben vom 17.09.2026 hat die Finanzverwaltung zum Ansatz und zur Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen, Stellung genommen. Zugleich hat sie die Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 04.09.2024, XI R 25/21, in allen offenen Fällen für anwendbar erklärt.
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Worum geht es?
§ 6a EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen (§ 6a EStG)
- Der Teilwert ist nicht abweichend von § 6a Abs. 3 EStG mit dem jeweils aktuellen Wert der Rückdeckungslebensversicherung bzw. der Fondsanteile zum jeweiligen Bilanzstichtag zu bewerten.
- Zudem wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn das sogenannte Nachholverbot nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG in einem vor dem 01.01.2028 endenden Wirtschaftsjahr nicht beachtet wird.
- Für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils enthält § 5 EStG eine Sonderregelung zur zeitlichen Verteilung eines Gewinns, der daraus entsteht, dass eine übernommene Pensionsverpflichtung nach § 6a EStG niedriger zu bewerten ist.
Passende Wissensbeiträge
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- Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG bei wertpapierabhängigen VersorgungszusagenBilanzBMF vom 17.09.2026 und BFH XI R 25/21 zum Ansatz und zur Bewertung von Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte Mindestversorgung.
- § 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bestimmten anderen GewerbetreibendenGesetze / Einkommensteuer§ 5 EStG regelt die steuerliche Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz sowie wichtige Ansatzverbote und Sonderregeln für Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten und übernommene Verpflichtungen.