§ 11 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1) Gewerbebetrieb & EÜR - Einzelhandel ist regelmäßig Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG); EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG mit Zu-/Abflussprinzip (§ 11 EStG). - Gewerbeertrag = Gewinn (§ 7 GewStG) zzgl. Hinzurechnungen (§ 8 GewStG), abzgl. Kürzungen (§ 9 GewStG).
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Worum geht es?
§ 11 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Einzelhandel ist regelmäßig Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG); EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG mit Zu-/Abflussprinzip (§ 11 EStG).
- Für den Zeitpunkt des Abzugs gilt grundsätzlich das **Abflussprinzip des § 11 EStG**.
- ⇨ Zeitpunkt des Zuflusses einer verdeckten Gewinnausschüttung
Passende Wissensbeiträge
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