Gesetz

§ 18 Abs. 3 S. 2 EStG

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Abs. 3, S. 2) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

3) Übergang EÜR → Bilanzierung - Forderungen erhöhen den Übergangsgewinn (kein Zufluss in EÜR, in der Bilanz zu aktivieren). - Verbindlichkeiten mindern den Übergangsgewinn (kein Abfluss in EÜR, in der Bilanz zu passivieren). - Bei Betriebsaufgabe zwingend Übergang zum Betriebsvermögensvergleich (§ 18 Abs. 3 S. 2 EStG) — Ziel: vollständige Erfassung stiller Reserven. 4) Aufgabegewinn - Außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG), Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG). - Aufgabe = Veräußerung/Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen (§ 16 Abs. 3 EStG); bei Freiberuflern über § 18 Abs. 3 EStG. - Auch zeitnah entnommene Wirtschaftsgüter einbeziehen (§ 16 Abs. 3 S. 8 EStG).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 18 Abs. 3 S. 2 EStG steht in steuerstoff für Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Abs. 3, S. 2) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei Betriebsaufgabe zwingend Übergang zum Betriebsvermögensvergleich (§ 18 Abs. 3 S. 2 EStG) — Ziel: vollständige Erfassung stiller Reserven.
  • Aufgabe = Veräußerung/Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen (§ 16 Abs. 3 EStG); bei Freiberuflern über § 18 Abs. 3 EStG.
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG); keine Buchführungspflicht nach HGB (§§ 1, 238 HGB), EÜR zulässig.

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