BFH: Kein § 175b AO bei erst nach Bestandskraft ausgeübtem Riester-Wahlrecht
Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG sind ein Wahlrecht. Wird der Sonderausgabenabzug erst nach Bestandskraft verlangt, eröffnet die bloße Drittdatenübermittlung grundsätzlich keine Korrektur nach § 175b AO.
Kernaussage
Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG ist ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Für den vom BFH entschiedenen Zeitraum konnte dieses Wahlrecht grundsätzlich nur bis zum Eintritt der formellen oder materiellen Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids ausgeübt werden.
Im Streitfall waren die Riester-Beiträge elektronisch übermittelt worden, in der Einkommensteuererklärung 2019 aber nicht geltend gemacht. Das Finanzamt erließ deshalb einen Bescheid ohne Sonderausgabenabzug. Erst nach Bestandskraft reichten die Steuerpflichtigen eine berichtigte Erklärung mit den Altersvorsorgebeiträgen ein.
1. Datenübermittlung ist noch keine Wahlrechtsausübung
Weder eine frühere Einwilligung gegenüber dem Anbieter noch die elektronische Übermittlung der Beitragsdaten durch den Anbieter an die zentrale Stelle bedeutete im Streitfall, dass der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt bereits den Sonderausgabenabzug gewählt hatte.
Die Datenübermittlung erfolgt aufgrund gesetzlicher Pflichten des Anbieters. Sie darf ein materiell-rechtliches Wahlrecht des Steuerpflichtigen nicht automatisch ersetzen. Auch § 150 Abs. 7 Satz 2 AO a.F. führte für den entschiedenen Zeitraum nicht dazu, dass allein mit den Drittdaten das Wahlrecht ausgeübt war.
Wichtig: Die Ausübung des Wahlrechts war nicht zwingend an die Anlage AV gebunden. Entscheidend war, dass der Wille zum Sonderausgabenabzug dem veranlagenden Finanzamt rechtzeitig erkennbar erklärt wurde.
2. § 175b Abs. 1 AO hilft nach Bestandskraft nicht
§ 175b Abs. 1 AO erlaubt eine Änderung, wenn nach § 93c AO übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Wie jede Korrekturvorschrift setzt die Norm aber voraus, dass der ursprüngliche Bescheid materiell-rechtlich fehlerhaft war.
Genau daran fehlte es: Solange das Wahlrecht nicht ausgeübt war, durfte das Finanzamt die Altersvorsorgebeiträge nicht als Sonderausgaben abziehen. Der ursprüngliche Bescheid war deshalb im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig.
Merksatz: § 175b AO korrigiert fehlerhafte Drittdatenverarbeitung, schafft aber kein nachträgliches Wahlrecht nach Eintritt der Bestandskraft.
3. Andere Korrekturvorschriften greifen ebenfalls nicht
§ 175b Abs. 2 AO scheiterte, weil die übermittelten Daten nicht unrichtig waren.
§ 129 AO scheiterte, weil kein mechanisches Versehen des Finanzamts vorlag, sondern eine bewusste Entscheidung auf Grundlage der damaligen Erklärungslage.
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO half nicht, weil die spätere Ausübung eines Wahlrechts keine neue Tatsache ist.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO griff nicht ein, weil die Drittdaten kein Grundlagenbescheid sind.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO griff nicht ein, weil die spätere Wahlrechtsausübung kein rückwirkendes Ereignis darstellt.
4. Hinweispflicht nach § 89 AO
Der BFH betonte, dass Steuerpflichtige Erläuterungen im Steuerbescheid grundsätzlich zur Kenntnis nehmen müssen. Ein Hinweis des Finanzamts in den Erläuterungen kann eine Hinweispflicht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich erfüllen.
Gleichzeitig äußerte der BFH deutliche Zweifel an unübersichtlichen Erläuterungsblöcken: Umfangreicher Fließtext ohne Zwischenüberschriften, Leerzeilen oder Hervorhebungen kann es erheblich erschweren, einen rechtlich wichtigen Hinweis zu erkennen. Ob eine solche Gestaltung im Einzelfall die Hinweispflicht verletzt, blieb offen.
5. Zustellung: fehlender Datumsvermerk auf dem Umschlag
Bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten muss der Zusteller das Zustellungsdatum auf dem Umschlag vermerken (§ 180 Satz 3 ZPO). Fehlt dieser zwingende Vermerk, gilt das Schriftstück nach § 189 ZPO nicht bereits mit dem Einlegen in den Briefkasten als zugestellt, sondern erst mit dem tatsächlichen Zugang beim Empfänger – also wenn er das Schriftstück tatsächlich in den Händen hält.
Praxis
- Wahlrechte vor Bestandskraft ausdrücklich und nachvollziehbar ausüben.
- Bei Riester-Fällen nicht darauf vertrauen, dass elektronisch übermittelte Beitragsdaten automatisch einen Sonderausgabenabzug auslösen.
- Erläuterungen im Steuerbescheid und Einspruchsfrist sorgfältig prüfen.
- § 175b AO zuerst auf die materielle Fehlerhaftigkeit des Ursprungsbescheids prüfen.
- Bei Zustellungsfragen den Umschlag auf den Datumsvermerk nach § 180 Satz 3 ZPO kontrollieren.
Prüfungsschema § 175b AO in Wahlrechtsfällen
1. Welche Drittdaten wurden nach § 93c AO übermittelt? 2. War der Ursprungsbescheid wegen der Nicht- oder Falschberücksichtigung dieser Daten materiell falsch? 3. Oder entsteht die gewünschte Rechtsfolge erst dadurch, dass der Steuerpflichtige nachträglich ein Wahlrecht ausübt? 4. Bei erst nachträglicher Wahlrechtsausübung: Bestandskraft prüfen; § 175b AO durchbricht sie nicht allein wegen der vorhandenen Drittdaten. 5. Hilfsweise § 129, § 173 und § 175 AO prüfen – die bloße nachträgliche Wahlrechtsausübung erfüllt deren Voraussetzungen grundsätzlich nicht.
Zeitlicher Hinweis
Der BFH hat die Frage der Wahlrechtsausübung ausdrücklich für den entschiedenen Rechtsstand beziehungsweise Zeiträume bis 30.06.2020 behandelt. Für spätere Zeiträume sind zwischenzeitliche Rechtsänderungen gesondert zu prüfen.