Gesetz

§ 93c AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach § 175b AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, wenn Daten einer mitteilungspflichtigen Stelle nach § 93c AO nicht oder falsch berücksichtigt wurden. Dabei ist unerheblich, ob der Fehler beim Steuerpflichtigen, beim Datenübermittler oder beim Finanzamt lag. Auch erstmals nach Erlass des Bescheids übermittelte Daten können eine Änderung auslösen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 93c AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die §§ 129 bis 176 AO enthalten unterschiedliche Korrekturvorschriften für fehlerhafte oder nachträglich unzutreffend gewordene Steuerbescheide. Entscheidend ist immer die genaue Fehlerursache.
  • Welche Drittdaten wurden nach § 93c AO übermittelt?
  • Bei einem Zahlendreher oder einer anderen fehlerhaften Datenübermittlung ist eine Korrekturlieferung nach § 93c AO zulässig und zeitnah vorzunehmen.

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