Gesetz

§ 89 Abs. 1 Satz 1 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der BFH betonte, dass Steuerpflichtige Erläuterungen im Steuerbescheid grundsätzlich zur Kenntnis nehmen müssen. Ein Hinweis des Finanzamts in den Erläuterungen kann eine Hinweispflicht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich erfüllen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 89 Abs. 1 Satz 1 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der BFH betonte, dass Steuerpflichtige Erläuterungen im Steuerbescheid grundsätzlich zur Kenntnis nehmen müssen. Ein Hinweis des Finanzamts in den Erläuterungen kann eine Hinweispflicht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich erfüllen.

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