§ 189 ZPO
Vorschrift im Zivilprozessordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten muss der Zusteller das Zustellungsdatum auf dem Umschlag vermerken (§ 180 Satz 3 ZPO). Fehlt dieser zwingende Vermerk, gilt das Schriftstück nach § 189 ZPO nicht bereits mit dem Einlegen in den Briefkasten als zugestellt, sondern erst mit dem tatsächlichen Zugang beim Empfänger – also wenn er das Schriftstück tatsächlich in den Händen hält.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 189 ZPO steht in steuerstoff für Vorschrift im Zivilprozessordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Datenübermittlung ist noch keine Wahlrechtsausübung
- Ein Zustellungsmangel kann nach § 189 ZPO geheilt werden, wenn das Dokument dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugeht.
Passende Wissensbeiträge
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- BFH: Kein § 175b AO bei erst nach Bestandskraft ausgeübtem Riester-WahlrechtAOAltersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG sind ein Wahlrecht. Wird der Sonderausgabenabzug erst nach Bestandskraft verlangt, eröffnet die bloße Drittdatenübermittlung grundsätzlich keine Korrektur nach § 175b AO.
- Einstweilige Verfügung und ErsatzvornahmeZPOEine einstweilige Verfügung kann vorläufigen Rechtsschutz auch durch ein Handlungsgebot ermöglichen. Voraussetzung sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund; für die Vollziehung sind insbesondere Inhalt, Zustellung und die Regeln der Ersatzvornahme zu beachten.