Gesetz

§ 189 ZPO

Vorschrift im Zivilprozessordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten muss der Zusteller das Zustellungsdatum auf dem Umschlag vermerken (§ 180 Satz 3 ZPO). Fehlt dieser zwingende Vermerk, gilt das Schriftstück nach § 189 ZPO nicht bereits mit dem Einlegen in den Briefkasten als zugestellt, sondern erst mit dem tatsächlichen Zugang beim Empfänger – also wenn er das Schriftstück tatsächlich in den Händen hält.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 189 ZPO steht in steuerstoff für Vorschrift im Zivilprozessordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Datenübermittlung ist noch keine Wahlrechtsausübung
  • Ein Zustellungsmangel kann nach § 189 ZPO geheilt werden, wenn das Dokument dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugeht.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon