§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
Aufhebung/Änderung nach Außenprüfung (Abs. 1, Nr. 2) — Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
2. § 173 AO – neue Tatsachen oder Beweismittel Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO kann ein Bescheid zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn nachträglich steuererhöhende Tatsachen bekannt werden. Eine Änderung kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn das Finanzamt seine Ermittlungspflicht verletzt hat und der Steuerpflichtige vollständig mitgewirkt hat.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO steht in steuerstoff für Aufhebung/Änderung nach Außenprüfung (Abs. 1, Nr. 2) — Abgabenordnung und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bescheide, die nach einer Außenprüfung ergangen sind, unterliegen grundsätzlich der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO. Eine Änderung nach § 173 AO ist dann regelmäßig nur bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung möglich.
- § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO half nicht, weil die spätere Ausübung eines Wahlrechts keine neue Tatsache ist.
- Hilfsweise § 129, § 173 und § 175 AO prüfen – die bloße nachträgliche Wahlrechtsausübung erfüllt deren Voraussetzungen grundsätzlich nicht.
- Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheitert häufig daran, dass die verspätete Offenlegung neuer Tatsachen auf grobem Verschulden beruht. Die Nichtabgabe einer verpflichtenden Steuererklärung wird regelmäßig als grob schuldhaft angesehen.
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