Gesetz

§ 180 Satz 3 ZPO

Vorschrift im Zivilprozessordnung (Satz 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten muss der Zusteller das Zustellungsdatum auf dem Umschlag vermerken (§ 180 Satz 3 ZPO). Fehlt dieser zwingende Vermerk, gilt das Schriftstück nach § 189 ZPO nicht bereits mit dem Einlegen in den Briefkasten als zugestellt, sondern erst mit dem tatsächlichen Zugang beim Empfänger – also wenn er das Schriftstück tatsächlich in den Händen hält. - Wahlrechte vor Bestandskraft ausdrücklich und nachvollziehbar ausüben. - Bei Riester-Fällen nicht darauf vertrauen, dass elektronisch übermittelte Beitragsdaten automatisch einen Sonderausgabenabzug auslösen. - Erläuterungen im Steuerbescheid und Einspruchsfrist sorgfältig prüfen. - § 175b AO zuerst auf die materielle Fehlerhaftigkeit des Ursprungsbescheids prüfen. - Bei Zustellungsfragen den Umschlag auf den Datumsvermerk nach § 180 Satz 3 ZPO kontrollieren.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 180 Satz 3 ZPO steht in steuerstoff für Vorschrift im Zivilprozessordnung (Satz 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei Zustellungsfragen den Umschlag auf den Datumsvermerk nach § 180 Satz 3 ZPO kontrollieren.

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