§ 175b Abs. 1 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
2. § 175b Abs. 1 AO hilft nach Bestandskraft nicht § 175b Abs. 1 AO erlaubt eine Änderung, wenn nach § 93c AO übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Wie jede Korrekturvorschrift setzt die Norm aber voraus, dass der ursprüngliche Bescheid materiell-rechtlich fehlerhaft war.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 175b Abs. 1 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 175b Abs. 1 AO hilft nach Bestandskraft nicht
- Merksatz: § 175b AO korrigiert fehlerhafte Drittdatenverarbeitung, schafft aber kein nachträgliches Wahlrecht nach Eintritt der Bestandskraft.
- § 175b Abs. 2 AO scheiterte, weil die übermittelten Daten nicht unrichtig waren.
- § 175b AO zuerst auf die materielle Fehlerhaftigkeit des Ursprungsbescheids prüfen.
- Bei erst nachträglicher Wahlrechtsausübung: Bestandskraft prüfen; § 175b AO durchbricht sie nicht allein wegen der vorhandenen Drittdaten.
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