§ 150 Abs. 7 Satz 2 AO
Form und Inhalt der Steuererklärungen (Abs. 7, Satz 2) — Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Datenübermittlung erfolgt aufgrund gesetzlicher Pflichten des Anbieters. Sie darf ein materiell-rechtliches Wahlrecht des Steuerpflichtigen nicht automatisch ersetzen. Auch § 150 Abs. 7 Satz 2 AO a.F. führte für den entschiedenen Zeitraum nicht dazu, dass allein mit den Drittdaten das Wahlrecht ausgeübt war.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 150 Abs. 7 Satz 2 AO steht in steuerstoff für Form und Inhalt der Steuererklärungen (Abs. 7, Satz 2) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Datenübermittlung ist noch keine Wahlrechtsausübung
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