§ 175 AO
Änderung wegen Grundlagenbescheid — Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
5. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO – Grundlagenbescheide 6. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO – rückwirkende Ereignisse
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Worum geht es?
§ 175 AO steht in steuerstoff für Änderung wegen Grundlagenbescheid — Abgabenordnung und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen unterliegt eigenen Verjährungsvorschriften.
- § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO – Grundlagenbescheide
- § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO – rückwirkende Ereignisse
- Grundlagenbescheid oder rückwirkendes Ereignis → § 175 AO
- § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO griff nicht ein, weil die Drittdaten kein Grundlagenbescheid sind.
Passende Wissensbeiträge
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- Feststellungsverjährung bei gesonderten Feststellungen (§§ 181, 169–171 AO)VerfahrensrechtPrüfung der Feststellungsverjährung, Beginn, Ablaufhemmung, Außenprüfung und Erlass von Feststellungs- oder Aufhebungsbescheiden.
- Berichtigung und Änderung von Steuerbescheiden: §§ 129 bis 176 AOAOKompakter Überblick über offenbare Unrichtigkeiten, neue Tatsachen, Schreib- und Rechenfehler, widerstreitende Festsetzungen, Grundlagenbescheide, rückwirkende Ereignisse, Drittdaten und Vertrauensschutz.
- BFH: Kein § 175b AO bei erst nach Bestandskraft ausgeübtem Riester-WahlrechtAOAltersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG sind ein Wahlrecht. Wird der Sonderausgabenabzug erst nach Bestandskraft verlangt, eröffnet die bloße Drittdatenübermittlung grundsätzlich keine Korrektur nach § 175b AO.
Verwandte Fundstellen
- § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO – Änderung wegen Grundlagenbescheid (Abs. 1, Nr. 2) — Abgabenordnung
- § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO – Änderung wegen Grundlagenbescheid (Abs. 1, Satz 1, Nr. 1) — Abgabenordnung
- § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO – Änderung wegen Grundlagenbescheid (Abs. 1, Satz 1, Nr. 2) — Abgabenordnung