Gesetz

§ 175b AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

7. § 175b AO – elektronisch übermittelte Drittdaten Nach § 175b AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, wenn Daten einer mitteilungspflichtigen Stelle nach § 93c AO nicht oder falsch berücksichtigt wurden. Dabei ist unerheblich, ob der Fehler beim Steuerpflichtigen, beim Datenübermittler oder beim Finanzamt lag. Auch erstmals nach Erlass des Bescheids übermittelte Daten können eine Änderung auslösen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 175b AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 175b AO – elektronisch übermittelte Drittdaten
  • § 175b Abs. 1 AO hilft nach Bestandskraft nicht
  • Merksatz: § 175b AO korrigiert fehlerhafte Drittdatenverarbeitung, schafft aber kein nachträgliches Wahlrecht nach Eintritt der Bestandskraft.
  • § 175b Abs. 2 AO scheiterte, weil die übermittelten Daten nicht unrichtig waren.
  • § 175b AO zuerst auf die materielle Fehlerhaftigkeit des Ursprungsbescheids prüfen.

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