§ 175b AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
7. § 175b AO – elektronisch übermittelte Drittdaten Nach § 175b AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, wenn Daten einer mitteilungspflichtigen Stelle nach § 93c AO nicht oder falsch berücksichtigt wurden. Dabei ist unerheblich, ob der Fehler beim Steuerpflichtigen, beim Datenübermittler oder beim Finanzamt lag. Auch erstmals nach Erlass des Bescheids übermittelte Daten können eine Änderung auslösen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 175b AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 175b AO – elektronisch übermittelte Drittdaten
- § 175b Abs. 1 AO hilft nach Bestandskraft nicht
- Merksatz: § 175b AO korrigiert fehlerhafte Drittdatenverarbeitung, schafft aber kein nachträgliches Wahlrecht nach Eintritt der Bestandskraft.
- § 175b Abs. 2 AO scheiterte, weil die übermittelten Daten nicht unrichtig waren.
- § 175b AO zuerst auf die materielle Fehlerhaftigkeit des Ursprungsbescheids prüfen.
Passende Wissensbeiträge
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- Berichtigung und Änderung von Steuerbescheiden: §§ 129 bis 176 AOAOKompakter Überblick über offenbare Unrichtigkeiten, neue Tatsachen, Schreib- und Rechenfehler, widerstreitende Festsetzungen, Grundlagenbescheide, rückwirkende Ereignisse, Drittdaten und Vertrauensschutz.
- BFH: Kein § 175b AO bei erst nach Bestandskraft ausgeübtem Riester-WahlrechtAOAltersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG sind ein Wahlrecht. Wird der Sonderausgabenabzug erst nach Bestandskraft verlangt, eröffnet die bloße Drittdatenübermittlung grundsätzlich keine Korrektur nach § 175b AO.