§ 89 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
– § 89 AO, – § 89a Abs. 7 AO, – § 178 AO, – §§ 337 bis 345 AO.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 89 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Allgemeines Steuerrecht: Grundlagen der öffentlich-rechtlichen Abgaben
- Der BFH betonte, dass Steuerpflichtige Erläuterungen im Steuerbescheid grundsätzlich zur Kenntnis nehmen müssen. Ein Hinweis des Finanzamts in den Erläuterungen kann eine Hinweispflicht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich erfüllen.
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