Gesetz

§ 129 AO

Offenbare Unrichtigkeiten — Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Eine offenbare Unrichtigkeit kann ggf. nach § 129 AO berichtigt werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 129 AO steht in steuerstoff für Offenbare Unrichtigkeiten — Abgabenordnung und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine offenbare Unrichtigkeit kann ggf. nach § 129 AO berichtigt werden.
  • Die §§ 129 bis 176 AO enthalten unterschiedliche Korrekturvorschriften für fehlerhafte oder nachträglich unzutreffend gewordene Steuerbescheide. Entscheidend ist immer die genaue Fehlerursache.
  • § 129 AO erfasst Schreib-, Rechen- und ähnliche mechanische Fehler der Finanzbehörde. Auch ein vom Steuerpflichtigen verursachter Fehler kann berichtigt werden, wenn das Finanzamt ihn erkennbar ungeprüft übernimmt und sich damit zu eigen macht.
  • § 129 AO scheiterte, weil kein mechanisches Versehen des Finanzamts vorlag, sondern eine bewusste Entscheidung auf Grundlage der damaligen Erklärungslage.

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