§ 129 AO
Offenbare Unrichtigkeiten — Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Eine offenbare Unrichtigkeit kann ggf. nach § 129 AO berichtigt werden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 129 AO steht in steuerstoff für Offenbare Unrichtigkeiten — Abgabenordnung und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Eine offenbare Unrichtigkeit kann ggf. nach § 129 AO berichtigt werden.
- Die §§ 129 bis 176 AO enthalten unterschiedliche Korrekturvorschriften für fehlerhafte oder nachträglich unzutreffend gewordene Steuerbescheide. Entscheidend ist immer die genaue Fehlerursache.
- § 129 AO erfasst Schreib-, Rechen- und ähnliche mechanische Fehler der Finanzbehörde. Auch ein vom Steuerpflichtigen verursachter Fehler kann berichtigt werden, wenn das Finanzamt ihn erkennbar ungeprüft übernimmt und sich damit zu eigen macht.
- § 129 AO scheiterte, weil kein mechanisches Versehen des Finanzamts vorlag, sondern eine bewusste Entscheidung auf Grundlage der damaligen Erklärungslage.
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