§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
Änderung wegen Grundlagenbescheid (Abs. 1, Satz 1, Nr. 1) — Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
5. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO – Grundlagenbescheide 6. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO – rückwirkende Ereignisse
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Worum geht es?
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO steht in steuerstoff für Änderung wegen Grundlagenbescheid (Abs. 1, Satz 1, Nr. 1) — Abgabenordnung und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO – Grundlagenbescheide
- § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO – rückwirkende Ereignisse
- Grundlagenbescheid oder rückwirkendes Ereignis → § 175 AO
- § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO griff nicht ein, weil die Drittdaten kein Grundlagenbescheid sind.
- § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO griff nicht ein, weil die spätere Wahlrechtsausübung kein rückwirkendes Ereignis darstellt.
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