Gesetz

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Abs. 3, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Betriebsaufspaltung ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern ein durch die Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut. Maßgeblich sind insbesondere § 15 EStG sowie die hierzu entwickelte BFH-Rechtsprechung. RECHTSFOLGEN IM ÜBERBLICK • Besitz- und Betriebsunternehmen bleiben rechtlich selbständige Unternehmen. • Beide ermitteln ihren Gewinn grundsätzlich getrennt. • Das Besitzunternehmen erzielt gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG. • Das Besitzunternehmen unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer. • Überlassene wesentliche Betriebsgrundlagen werden Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. • Die Anteile an der Betriebs-GmbH gehören regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen II. • Miet-, Pacht-, Darlehens- und Beteiligungserträge können gewerbliche Betriebseinnahmen des Besitzunternehmens sein.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG steht in steuerstoff für Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Abs. 3, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Betriebsaufspaltung ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern ein durch die Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut. Maßgeblich sind insbesondere § 15 EStG sowie die hierzu entwickelte BFH-Rechtsprechung.
  • Das Besitzunternehmen erzielt gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG.
  • Übt eine Personengesellschaft neben einer anderen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, kann § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sämtliche Einkünfte der Gesellschaft in gewerbliche Einkünfte umqualifizieren.
  • bei gewerblich geprägten Personengesellschaften Fortbestand gewerblicher Einkünfte aufgrund § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
  • Greift bei einer Personengesellschaft die Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG?

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