Gesetz

§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG

Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 5, Nr. 2) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 10 ErbStG · Steuerpflichtiger Erwerb

amtlicher Text

Absatz 5

Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig insbesondere die vom Erblasser herrührenden Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen sowie die in Nummer 3 bezeichneten Kosten. Für die Kosten nach Nummer 3 wird insgesamt ein Betrag von 15 000 Euro ohne Nachweis abgezogen.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

a) Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) Wertermittlung / Wertansatz: Nennwert, Gegenwartswert, Kapitalwert usw. b) Erbanfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)

Worum geht es?

§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG steht in steuerstoff für Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 5, Nr. 2) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • a) Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)
  • b) Erbanfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)
  • c) sonstige Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG; beachte Pauschbetrag i. H. v. 10.300 €)
  • Beachte: Abzugsbeschränkungen gemäß § 10 Abs. 6 ErbStG sind zu beachten!
  • Beachte: Abrundung auf volle 100 € nach § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG

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