§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG
Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 5, Nr. 2) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 10 ErbStG · Steuerpflichtiger Erwerb
Absatz 5
Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig insbesondere die vom Erblasser herrührenden Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen sowie die in Nummer 3 bezeichneten Kosten. Für die Kosten nach Nummer 3 wird insgesamt ein Betrag von 15 000 Euro ohne Nachweis abgezogen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
a) Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) Wertermittlung / Wertansatz: Nennwert, Gegenwartswert, Kapitalwert usw. b) Erbanfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)
Worum geht es?
§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG steht in steuerstoff für Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 5, Nr. 2) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- a) Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)
- b) Erbanfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)
- c) sonstige Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG; beachte Pauschbetrag i. H. v. 10.300 €)
- Beachte: Abzugsbeschränkungen gemäß § 10 Abs. 6 ErbStG sind zu beachten!
- Beachte: Abrundung auf volle 100 € nach § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG
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