§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG
Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 6, Satz 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 10 ErbStG · Steuerpflichtiger Erwerb
Absatz 1 · Satz 1
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.
Absatz 5 · Satz 1
Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig insbesondere die vom Erblasser herrührenden Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen sowie die in Nummer 3 bezeichneten Kosten. Für die Kosten nach Nummer 3 wird insgesamt ein Betrag von 15 000 Euro ohne Nachweis abgezogen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Die Hypothek von 100.000 € ist wegen § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähig, da das Familienheim vollständig steuerfrei ist. Die Hypothek ist wegen § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur zu 90 % abzugsfähig: 120.000 € × 90 % = 108.000 €.
Worum geht es?
§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht in steuerstoff für Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 6, Satz 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Hypothek von 100.000 € ist wegen § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähig, da das Familienheim vollständig steuerfrei ist.
- Die Hypothek ist wegen § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur zu 90 % abzugsfähig:
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