Schenkungen unter Lebenden – Lösungsaufbau nach ErbStG
Prüfungsorientierter Lösungsaufbau für Schenkungen unter Lebenden nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit Bewertung, Gegenleistungen, Freibetrag und Härteausgleich.
Teil IV: Schenkungen unter Lebenden § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
1. Lösungsaufbau bei Fallgestaltungen zur Schenkungsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
• Die geschenkten Wirtschaftsgüter sind einzeln zu bewerten und jeweils mit einem Betrag in Euro anzusetzen; vgl. hierzu § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 12 ErbStG und den Vorschriften des BewG.
• Die sachlichen Steuerbefreiungen und sachlichen Freibeträge des ErbStG sind direkt bei den begünstigten Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen.
• Für gemischte Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage sind die Regelungen in R E 7.4 ErbStR und H E 7.4 ErbStH maßgebend.
• Bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage sind Gegenleistungen und Auflagen (Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflagen) grundsätzlich entsprechend ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang direkt bei den einzelnen geschenkten Vermögensgegenständen zu berücksichtigen. Ansonsten erfolgt eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Steuerwerte der Wirtschaftsgüter; vgl. R E 7.4 Abs. 3 ErbStR und H E 7.4 Abs. 3 ErbStH.
• Die Vorschriften des § 10 Abs. 5 ErbStG über den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten und § 17 ErbStG über den besonderen Versorgungsfreibetrag gelten nicht bei Schenkungen unter Lebenden.
• Bezüglich der Gegenleistungen und Auflagen sind die Abzugsbeschränkungen des § 10 Abs. 6 ErbStG zu beachten, soweit das geschenkte Wirtschaftsgut nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a, § 13a oder § 13d ErbStG ganz oder teilweise steuerbefreit ist.
2. Ermittlung des Werts der Bereicherung und des steuerpflichtigen Erwerbs
1. Begünstigte Vermögensarten
+ Steuerwert des Betriebsvermögens + Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften = Zwischensumme ./. Befreiung nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG = Steuerpflichtiger Wert der begünstigten Vermögensarten ./. abzugsfähiger Wert der Gegenleistungen und Auflagen, § 10 Abs. 6 ErbStG = Wertansatz
2. Grundvermögen
+ Steuerwert des Grundvermögens ./. Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ./. Befreiung nach § 13d ErbStG = Steuerpflichtiger Wert des Grundvermögens ./. abzugsfähiger Wert der Gegenleistungen und Auflagen, § 10 Abs. 6 ErbStG = Wertansatz
3. Übriges Vermögen
+ Steuerwert des übrigen Vermögens ./. Befreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a bis c ErbStG = Steuerpflichtiger Wert des übrigen Vermögens ./. Wert der Gegenleistungen und Auflagen = Wertansatz
= Steuerpflichtiger Wert der geschenkten Wirtschaftsgüter nach Berücksichtigung von Gegenleistungen und Auflagen
3. Erwerbsnebenkosten
./. Erwerbsnebenkosten in voller Höhe, z. B. Notar- und Gerichtskosten für die Übertragung des Grundstücks, Kosten für die Erstellung der Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes und der Schenkungsteuererklärung; vgl. R E 7.4 Abs. 4 ErbStR, H E 7.4 Abs. 4 ErbStH und gleich lautende Ländererlasse vom 23.03.2015, BStBl I 2015, S. 264.
= Wert der Bereicherung
4. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
Wert der Bereicherung des Erwerbers ./. persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG = Steuerpflichtiger Erwerb
Der steuerpflichtige Erwerb ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden, § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG.
5. Ermittlung der festzusetzenden Schenkungsteuer
Steuerpflichtiger Erwerb × Steuersatz gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG = Tarifliche Schenkungsteuer
Anschließend ist zu prüfen: Kommt eine Herabsetzung der tariflichen Schenkungsteuer durch den Härteausgleich gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG in Betracht?
= Festzusetzende Schenkungsteuer