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Erbschaftsteuer

Schenkungen unter Lebenden – Lösungsaufbau nach ErbStG

Prüfungsorientierter Lösungsaufbau für Schenkungen unter Lebenden nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit Bewertung, Gegenleistungen, Freibetrag und Härteausgleich.

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Teil IV: Schenkungen unter Lebenden § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

1. Lösungsaufbau bei Fallgestaltungen zur Schenkungsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

• Die geschenkten Wirtschaftsgüter sind einzeln zu bewerten und jeweils mit einem Betrag in Euro anzusetzen; vgl. hierzu § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 12 ErbStG und den Vorschriften des BewG.

• Die sachlichen Steuerbefreiungen und sachlichen Freibeträge des ErbStG sind direkt bei den begünstigten Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen.

• Für gemischte Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage sind die Regelungen in R E 7.4 ErbStR und H E 7.4 ErbStH maßgebend.

• Bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage sind Gegenleistungen und Auflagen (Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflagen) grundsätzlich entsprechend ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang direkt bei den einzelnen geschenkten Vermögensgegenständen zu berücksichtigen. Ansonsten erfolgt eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Steuerwerte der Wirtschaftsgüter; vgl. R E 7.4 Abs. 3 ErbStR und H E 7.4 Abs. 3 ErbStH.

• Die Vorschriften des § 10 Abs. 5 ErbStG über den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten und § 17 ErbStG über den besonderen Versorgungsfreibetrag gelten nicht bei Schenkungen unter Lebenden.

• Bezüglich der Gegenleistungen und Auflagen sind die Abzugsbeschränkungen des § 10 Abs. 6 ErbStG zu beachten, soweit das geschenkte Wirtschaftsgut nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a, § 13a oder § 13d ErbStG ganz oder teilweise steuerbefreit ist.

2. Ermittlung des Werts der Bereicherung und des steuerpflichtigen Erwerbs

1. Begünstigte Vermögensarten

+ Steuerwert des Betriebsvermögens + Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften = Zwischensumme ./. Befreiung nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG = Steuerpflichtiger Wert der begünstigten Vermögensarten ./. abzugsfähiger Wert der Gegenleistungen und Auflagen, § 10 Abs. 6 ErbStG = Wertansatz

2. Grundvermögen

+ Steuerwert des Grundvermögens ./. Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ./. Befreiung nach § 13d ErbStG = Steuerpflichtiger Wert des Grundvermögens ./. abzugsfähiger Wert der Gegenleistungen und Auflagen, § 10 Abs. 6 ErbStG = Wertansatz

3. Übriges Vermögen

+ Steuerwert des übrigen Vermögens ./. Befreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a bis c ErbStG = Steuerpflichtiger Wert des übrigen Vermögens ./. Wert der Gegenleistungen und Auflagen = Wertansatz

= Steuerpflichtiger Wert der geschenkten Wirtschaftsgüter nach Berücksichtigung von Gegenleistungen und Auflagen

3. Erwerbsnebenkosten

./. Erwerbsnebenkosten in voller Höhe, z. B. Notar- und Gerichtskosten für die Übertragung des Grundstücks, Kosten für die Erstellung der Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes und der Schenkungsteuererklärung; vgl. R E 7.4 Abs. 4 ErbStR, H E 7.4 Abs. 4 ErbStH und gleich lautende Ländererlasse vom 23.03.2015, BStBl I 2015, S. 264.

= Wert der Bereicherung

4. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs

Wert der Bereicherung des Erwerbers ./. persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG = Steuerpflichtiger Erwerb

Der steuerpflichtige Erwerb ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden, § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG.

5. Ermittlung der festzusetzenden Schenkungsteuer

Steuerpflichtiger Erwerb × Steuersatz gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG = Tarifliche Schenkungsteuer

Anschließend ist zu prüfen: Kommt eine Herabsetzung der tariflichen Schenkungsteuer durch den Härteausgleich gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG in Betracht?

= Festzusetzende Schenkungsteuer