§ 10 Abs. 6 ErbStG; § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG
Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 6) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz · Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 4b)
Gesetzeswortlaut
§ 10 ErbStG · Steuerpflichtiger Erwerb
Absatz 1
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.
Absatz 5
Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig insbesondere die vom Erblasser herrührenden Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen sowie die in Nummer 3 bezeichneten Kosten. Für die Kosten nach Nummer 3 wird insgesamt ein Betrag von 15 000 Euro ohne Nachweis abgezogen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Antwortmöglichkeiten 1. Sie ist wegen § 10 Abs. 6 ErbStG grundsätzlich nicht zusätzlich als Nachlassverbindlichkeit abziehbar 2. Sie ist stets doppelt abzugsfähig 3. Sie erhöht den steuerfreien Wert des Familienheims 4. Sie wird automatisch dem persönlichen Freibetrag zugerechnet Richtige Antwort Sie ist wegen § 10 Abs. 6 ErbStG grundsätzlich nicht zusätzlich als Nachlassverbindlichkeit abziehbar
Worum geht es?
§ 10 Abs. 6 ErbStG; § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG steht in steuerstoff für Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 6) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz · Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 4b) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Sie ist wegen § 10 Abs. 6 ErbStG grundsätzlich nicht zusätzlich als Nachlassverbindlichkeit abziehbar
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