§ 162 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Verzögerungsgelder nach § 146 Abs. 2c AO, 2. Verspätungszuschläge nach § 152 AO, 3. Zuschläge nach § 162 Abs. 4 und 4a AO, 4. Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Abs. 2 AO, 5. Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Abs. 3 AO, 6. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 AO, 7. Säumniszuschläge nach § 240 AO, 8. Zwangsgelder nach § 329 AO, 9. bestimmte Kosten des steuerlichen Verwaltungsverfahrens, 10. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, 11. Verspätungsgelder nach § 22a Abs. 5 EStG, 12. bestimmte Kosten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Zuschläge nach § 162 Abs. 4 und 4a AO können insbesondere bei Verletzungen bestimmter Aufzeichnungs-, Dokumentations- oder Mitwirkungspflichten festgesetzt werden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 162 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 8 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Zuschläge nach § 162 Abs. 4 und 4a AO können insbesondere bei Verletzungen bestimmter Aufzeichnungs-, Dokumentations- oder Mitwirkungspflichten festgesetzt werden.
- § 364b AO ermöglicht dem Finanzamt, den Steuerpflichtigen aufzufordern,
- Verstöße können zur formellen Ordnungswidrigkeit der Buchführung führen — Folge: Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung (§ 162 AO), Hinzuschätzungen, Verwerfen der Buchführung.
- Risiko: nicht ordnungsgemäße Kassenführung → Schätzungsbefugnis nach § 162 AO; Hinzuschätzungen oft auf Basis quantitativer Analysen (Chi-Quadrat-Test, Strukturvergleich).
- Hinweis: GoBD-Verstöße können zur Verwerfung der Buchführung und zu Hinzuschätzungen führen (§ 162 AO). Frühzeitige Dokumentation und revisionssichere Archivierung sind die wichtigste Prävention.
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