Gesetz

§ 3 Abs. 4 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach § 3 Abs. 1 AO sind Steuern Geldleistungen, Die steuerlichen Nebenleistungen sind in § 3 Abs. 4 AO aufgezählt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 3 Abs. 4 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 3 Abs. 1 AO sind Steuern Geldleistungen,
  • Die steuerlichen Nebenleistungen sind in § 3 Abs. 4 AO aufgezählt.
  • Welche Voraussetzungen muss eine Geldleistung erfüllen, um eine Steuer im Sinne des § 3 AO zu sein?
  • Welche steuerlichen Nebenleistungen nennt § 3 Abs. 4 AO?

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