§ 3 Abs. 4 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Nach § 3 Abs. 1 AO sind Steuern Geldleistungen, Die steuerlichen Nebenleistungen sind in § 3 Abs. 4 AO aufgezählt.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 3 Abs. 4 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 3 Abs. 1 AO sind Steuern Geldleistungen,
- Die steuerlichen Nebenleistungen sind in § 3 Abs. 4 AO aufgezählt.
- Welche Voraussetzungen muss eine Geldleistung erfüllen, um eine Steuer im Sinne des § 3 AO zu sein?
- Welche steuerlichen Nebenleistungen nennt § 3 Abs. 4 AO?
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.