§ 89a Abs. 7 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 7)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
– § 89 AO, – § 89a Abs. 7 AO, – § 178 AO, – §§ 337 bis 345 AO.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 89a Abs. 7 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 7) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Allgemeines Steuerrecht: Grundlagen der öffentlich-rechtlichen Abgaben
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