§ 200a Abs. 2 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Verzögerungsgelder nach § 146 Abs. 2c AO, 2. Verspätungszuschläge nach § 152 AO, 3. Zuschläge nach § 162 Abs. 4 und 4a AO, 4. Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Abs. 2 AO, 5. Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Abs. 3 AO, 6. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 AO, 7. Säumniszuschläge nach § 240 AO, 8. Zwangsgelder nach § 329 AO, 9. bestimmte Kosten des steuerlichen Verwaltungsverfahrens, 10. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, 11. Verspätungsgelder nach § 22a Abs. 5 EStG, 12. bestimmte Kosten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Kommt der Steuerpflichtige diesem Mitwirkungsverlangen nicht oder nicht ausreichend nach, kann beziehungsweise muss nach Maßgabe des § 200a AO ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 200a Abs. 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Abs. 2 AO,
- Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Abs. 3 AO,
- Kommt der Steuerpflichtige diesem Mitwirkungsverlangen nicht oder nicht ausreichend nach, kann beziehungsweise muss nach Maßgabe des § 200a AO ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden.
- – § 200a Abs. 3 AO für einen möglichen zusätzlichen Zuschlag.
- Anpassung an die aktuelle Rechtslage – Beschleunigung steuerlicher Außenprüfungen durch mehr Mitwirkung
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