Gesetz

§ 152 AO

Verspätungszuschlag — Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1. Verzögerungsgelder nach § 146 Abs. 2c AO, 2. Verspätungszuschläge nach § 152 AO, 3. Zuschläge nach § 162 Abs. 4 und 4a AO, 4. Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Abs. 2 AO, 5. Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Abs. 3 AO, 6. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 AO, 7. Säumniszuschläge nach § 240 AO, 8. Zwangsgelder nach § 329 AO, 9. bestimmte Kosten des steuerlichen Verwaltungsverfahrens, 10. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, 11. Verspätungsgelder nach § 22a Abs. 5 EStG, 12. bestimmte Kosten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 152 AO steht in steuerstoff für Verspätungszuschlag — Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Allgemeines Steuerrecht: Grundlagen der öffentlich-rechtlichen Abgaben
  • ⇨ Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 AO
  • Der BFH hat entschieden, dass bei verspätet abgegebenen Gewinnfeststellungserklärungen ein obligatorischer Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 AO festzusetzen sein kann. Die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO greift dabei nicht.
  • Das gilt auch für die Rechtslage vor der klarstellenden Änderung des § 152 Abs. 6 AO durch das JStG 2024.
  • § 152 AO soll eine einfache und automationsgestützte Festsetzung ermöglichen.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon