§ 236 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
– Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO, – Stundungszinsen nach § 234 AO, – Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, – Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236 AO, – Aussetzungszinsen nach § 237 AO.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 236 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- – Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236 AO,
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