Gesetz

§ 10 Nr. 2 KStG

Nichtabziehbare Aufwendungen (Nr. 2) — Körperschaftsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bei Körperschaften ist insbesondere § 10 Nr. 2 KStG zu beachten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 10 Nr. 2 KStG steht in steuerstoff für Nichtabziehbare Aufwendungen (Nr. 2) — Körperschaftsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei Körperschaften ist insbesondere § 10 Nr. 2 KStG zu beachten.

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