§ 10 Nr. 2 KStG
Nichtabziehbare Aufwendungen (Nr. 2) — Körperschaftsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bei Körperschaften ist insbesondere § 10 Nr. 2 KStG zu beachten.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 10 Nr. 2 KStG steht in steuerstoff für Nichtabziehbare Aufwendungen (Nr. 2) — Körperschaftsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei Körperschaften ist insbesondere § 10 Nr. 2 KStG zu beachten.
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