Entfernungspauschale ab 2026: 0,38 € ab dem ersten Kilometer
Seit 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 € je Entfernungskilometer. Die Änderung betrifft Arbeitnehmer, Unternehmer, Familienheimfahrten und die Mobilitätsprämie.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einheitlich 0,38 € je vollem Entfernungskilometer. Die höhere Pauschale gilt nun bereits ab dem ersten Kilometer und wirkt sich sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Unternehmern aus.
1. Entwicklung der Entfernungspauschale
- Bis 2020: 0,30 € ab dem ersten Kilometer.
- 2021: 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und 0,35 € ab dem 21. Kilometer.
- 2022 bis 2025: 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und 0,38 € ab dem 21. Kilometer.
- Ab 2026: einheitlich 0,38 € ab dem ersten Entfernungskilometer.
Die Entfernungspauschale gilt für jeden vollen Kilometer der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Eine andere Straßenverbindung kann berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird. Maßgeblich ist grundsätzlich nur die einfache Entfernung, nicht die tatsächlich gefahrene Hin- und Rückstrecke.
2. Beispiel Arbeitnehmer Arbeitnehmer B fährt an 230 Arbeitstagen zu seiner 15 Kilometer entfernten ersten Tätigkeitsstätte.
Bis 2025: 230 Tage × 15 km × 0,30 € = 1.035 € Werbungskosten.
Ab 2026: 230 Tage × 15 km × 0,38 € = 1.311 € Werbungskosten.
Die abziehbaren Werbungskosten erhöhen sich damit um 276 €. Bei einem persönlichen Steuersatz von 40 % ergibt sich daraus rechnerisch eine jährliche Steuerentlastung von rund 110 €, sofern sich die zusätzlichen Werbungskosten vollständig auswirken.
3. Abgrenzung zu Reisekosten Die Erhöhung betrifft nicht die Kilometerpauschale für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten. Nutzt ein Arbeitnehmer für eine Dienstreise seinen privaten Pkw und weist keine höheren tatsächlichen Kosten nach, können weiterhin 0,30 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer angesetzt werden.
Merke:
- Entfernungspauschale: einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
- Reisekostenpauschale: tatsächlich gefahrene Kilometer bei einer Auswärtstätigkeit.
4. Fahrten zu einem Sammelpunkt oder weiträumigen Tätigkeitsgebiet Die Entfernungspauschale kann auch anzuwenden sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer dauerhaften Weisung typischerweise arbeitstäglich einen vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt aufsuchen muss. Für bestimmte Fahrten innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets gelten die gesetzlichen Verweisungen entsprechend.
5. Pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse Arbeitgeber können Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Rahmen der gesetzlichen Grenzen mit 15 % pauschal versteuern. Soweit die Voraussetzungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung erfüllt sind, fallen auf diese pauschal versteuerten Zuschüsse regelmäßig keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Durch die höhere Entfernungspauschale kann sich auch der maximal pauschalierungsfähige Zuschuss erhöhen. Der Zuschuss mindert jedoch die beim Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale. Eine doppelte steuerliche Begünstigung ist ausgeschlossen.
6. Unternehmer mit privatem Pkw Fährt ein Unternehmer mit einem privaten Pkw zwischen Wohnung und Betriebsstätte, können die betrieblich veranlassten Fahrten grundsätzlich über eine Nutzungseinlage berücksichtigt werden. Der abziehbare Betrag ist für diese Wege auf die Entfernungspauschale begrenzt. Ab 2026 erhöht sich deshalb auch der mögliche Betriebsausgabenabzug auf 0,38 € je Entfernungskilometer.
7. Unternehmer mit betrieblichem Pkw Nutzt ein Unternehmer einen betrieblichen Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, sind die tatsächlichen Fahrzeugaufwendungen zunächst betrieblich erfasst. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist jedoch ein Teil der Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Bei Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode wird regelmäßig der nach der 0,03-%-Methode ermittelte Wert um die Entfernungspauschale gekürzt.
Beispiel Unternehmer: Gewerbetreibender S fährt an 230 Tagen in seinen 15 Kilometer entfernten Betrieb. Der Bruttolistenpreis des betrieblichen Pkw beträgt 40.000 €.
Pauschaler Wert der Fahrten: 40.000 € × 0,03 % × 15 km × 12 Monate = 2.160 €.
Bis 2025: 2.160 € − 1.035 € Entfernungspauschale = 1.125 € nicht abziehbare Betriebsausgaben.
Ab 2026: 2.160 € − 1.311 € Entfernungspauschale = 849 € nicht abziehbare Betriebsausgaben.
Die höhere Entfernungspauschale reduziert somit die nicht abziehbaren Betriebsausgaben um 276 €.
8. Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung Für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können seit 2026 ebenfalls einheitlich 0,38 € je Entfernungskilometer angesetzt werden. Die Pauschale gilt für die Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte.
Die Regelung gilt entsprechend auch für Unternehmer, wenn die doppelte Haushaltsführung betrieblich veranlasst ist. Wird für die Familienheimfahrt ein vom Arbeitgeber oder im Rahmen einer Einkunftsart überlassenes Fahrzeug genutzt, sind die gesetzlichen Ausschlussregelungen zu beachten.
9. Mobilitätsprämie Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen können unter den Voraussetzungen der §§ 101 ff. EStG eine Mobilitätsprämie beantragen. Sie soll insbesondere Personen entlasten, bei denen sich die Entfernungspauschale wegen eines zu versteuernden Einkommens unterhalb des Grundfreibetrags nicht oder nur eingeschränkt auswirkt.
Seit 2026 gilt auch für die Mobilitätsprämie die erhöhte Entfernungspauschale. Zudem wurde die ursprünglich vorgesehene zeitliche Befristung aufgehoben, sodass die Mobilitätsprämie auch für Zeiträume nach 2026 beantragt werden kann. Die genaue Berechnung richtet sich nach § 101 EStG und hängt unter anderem von der Höhe der maßgeblichen Entfernungspauschalen, dem zu versteuernden Einkommen und bei Arbeitnehmern vom Überschreiten des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ab.
10. Praxischeckliste
- Zahl der tatsächlichen Arbeitstage dokumentiert?
- Einfache Entfernung zutreffend ermittelt?
- Kürzeste oder nachweisbar verkehrsgünstigere Straßenverbindung verwendet?
- Erste Tätigkeitsstätte oder Sammelpunkt korrekt beurteilt?
- Arbeitgeberzuschüsse von der Entfernungspauschale abgezogen?
- Auswärtstätigkeiten nicht mit der Entfernungspauschale verwechselt?
- Bei Unternehmern Privat- oder Betriebsvermögen des Pkw geklärt?
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG neu berechnet?
- Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung aktualisiert?
- Anspruch auf Mobilitätsprämie geprüft?
Typische Fehler
- Für Hin- und Rückfahrt wird versehentlich die doppelte Entfernung angesetzt.
- Die Reisekostenpauschale von 0,30 € je gefahrenem Kilometer wird mit der Entfernungspauschale verwechselt.
- Pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse werden nicht auf den Werbungskostenabzug angerechnet.
- Bei Unternehmern wird die höhere Entfernungspauschale bei der Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nicht berücksichtigt.
- Familienheimfahrten werden häufiger als einmal pro Woche angesetzt.
- Die Mobilitätsprämie wird trotz niedrigen Einkommens nicht beantragt.
Praxistipp Lohnabrechnung, Einkommensteuererklärung und Gewinnermittlung sollten ab 2026 auf die einheitliche Pauschale von 0,38 € umgestellt werden. Arbeitgeber können ihre Fahrtkostenzuschüsse überprüfen, während Unternehmer insbesondere die Nutzungseinlage und die Kürzung nicht abziehbarer Betriebsausgaben neu berechnen sollten.