Gesetz

§ 7 Abs. 4 EStG

Absetzung für Abnutzung (Abs. 4) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für Grund und Boden ist eine AfaA grundsätzlich ausgeschlossen, weil er nicht abnutzbar ist. Eine reine Wertminderung des Grundstücks kann daher nicht über § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG berücksichtigt werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 7 Abs. 4 EStG steht in steuerstoff für Absetzung für Abnutzung (Abs. 4) — Einkommensteuergesetz und wird in 7 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für Grund und Boden ist eine AfaA grundsätzlich ausgeschlossen, weil er nicht abnutzbar ist. Eine reine Wertminderung des Grundstücks kann daher nicht über § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG berücksichtigt werden.
  • Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für die steuerliche Behandlung nicht allein das Bauwerk, sondern vor allem der jeweilige Nutzungs- und Funktionszusammenhang entscheidend.
  • Nach § 7a Abs. 4 EStG ist neben Sonderabschreibungen regelmäßig nur lineare AfA zulässig. Bei § 7g EStG kann zusätzlich auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG zulässig sein.
  • Bei Gebäuden richtet sich die weitere AfA nach dem Restwert und dem einschlägigen Prozentsatz des § 7 Abs. 4 oder – sofern bereits zuvor angewandt – des § 7 Abs. 5a EStG.
  • Daneben ist die reguläre lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5a EStG möglich.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon