Gesetz

§ 7 Abs. 2a EStG

Absetzung für Abnutzung (Abs. 2a) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

• Temporäre Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG-E). • Temporäre Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 7 Abs. 2a EStG steht in steuerstoff für Absetzung für Abnutzung (Abs. 2a) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Temporäre Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG-E).
  • Temporäre Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG).
  • Bei beweglichen Wirtschaftsgütern kann bei wirtschaftlicher Begründung eine Leistungs-AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG angewendet werden, wenn die im jeweiligen Jahr erbrachte Leistung des Wirtschaftsguts nachgewiesen wird.
  • Gebäude werden nach den besonderen gesetzlichen Sätzen und Voraussetzungen des § 7 Abs. 4, 5 und 5a EStG abgeschrieben. Maßgeblich sind insbesondere Fertigstellungszeitpunkt, Nutzung und ggf. die Voraussetzungen einer degressiven Gebäude-AfA.

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