Gesetz

§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG

Absetzung für Abnutzung (Abs. 1, Satz 7) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für Grund und Boden ist eine AfaA grundsätzlich ausgeschlossen, weil er nicht abnutzbar ist. Eine reine Wertminderung des Grundstücks kann daher nicht über § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG berücksichtigt werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG steht in steuerstoff für Absetzung für Abnutzung (Abs. 1, Satz 7) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Handelsbilanz: Anlagevermögen oder Umlaufvermögen?
  • Für Grund und Boden ist eine AfaA grundsätzlich ausgeschlossen, weil er nicht abnutzbar ist. Eine reine Wertminderung des Grundstücks kann daher nicht über § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG berücksichtigt werden.
  • Abzugrenzen ist die AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG: Sie betrifft außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und kann auch bei EÜR relevant sein.

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