§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG
Absetzung für Abnutzung (Abs. 1, Satz 7) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Für Grund und Boden ist eine AfaA grundsätzlich ausgeschlossen, weil er nicht abnutzbar ist. Eine reine Wertminderung des Grundstücks kann daher nicht über § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG berücksichtigt werden.
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Worum geht es?
§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG steht in steuerstoff für Absetzung für Abnutzung (Abs. 1, Satz 7) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Handelsbilanz: Anlagevermögen oder Umlaufvermögen?
- Für Grund und Boden ist eine AfaA grundsätzlich ausgeschlossen, weil er nicht abnutzbar ist. Eine reine Wertminderung des Grundstücks kann daher nicht über § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG berücksichtigt werden.
- Abzugrenzen ist die AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG: Sie betrifft außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und kann auch bei EÜR relevant sein.
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