§ 7 Abs. 1 EStG
Absetzung für Abnutzung (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bei erhöhten Absetzungen muss in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens die reguläre AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG berücksichtigt werden. Bei Sonderabschreibungen ist die reguläre AfA zusätzlich vorzunehmen.
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Worum geht es?
§ 7 Abs. 1 EStG steht in steuerstoff für Absetzung für Abnutzung (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei erhöhten Absetzungen muss in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens die reguläre AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG berücksichtigt werden. Bei Sonderabschreibungen ist die reguläre AfA zusätzlich vorzunehmen.
- Bei beweglichen Wirtschaftsgütern kann bei wirtschaftlicher Begründung eine Leistungs-AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG angewendet werden, wenn die im jeweiligen Jahr erbrachte Leistung des Wirtschaftsguts nachgewiesen wird.
- Gebäude werden nach den besonderen gesetzlichen Sätzen und Voraussetzungen des § 7 Abs. 4, 5 und 5a EStG abgeschrieben. Maßgeblich sind insbesondere Fertigstellungszeitpunkt, Nutzung und ggf. die Voraussetzungen einer degressiven Gebäude-AfA.
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