Gesetz

§ 7 Abs. 5 EStG

Absetzung für Abnutzung (Abs. 5) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 7 EStG regelt die steuerliche Verteilung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter sowie besondere Abschreibungsmethoden. § 7 Abs. 5 EStG enthält weiterhin Übergangsregelungen für bestimmte ältere Gebäude, abhängig von Nutzung, Bauantrag und Vertragsabschluss. Die jeweiligen Staffelsätze sind nur für die dort ausdrücklich genannten Altfälle anwendbar.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 7 Abs. 5 EStG steht in steuerstoff für Absetzung für Abnutzung (Abs. 5) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 7 EStG regelt die steuerliche Verteilung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter sowie besondere Abschreibungsmethoden.
  • § 7 Abs. 5 EStG enthält weiterhin Übergangsregelungen für bestimmte ältere Gebäude, abhängig von Nutzung, Bauantrag und Vertragsabschluss. Die jeweiligen Staffelsätze sind nur für die dort ausdrücklich genannten Altfälle anwendbar.

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