Gesetz

§ 7 Abs. 2 EStG

Absetzung für Abnutzung (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach § 7a Abs. 4 EStG ist neben Sonderabschreibungen regelmäßig nur lineare AfA zulässig. Bei § 7g EStG kann zusätzlich auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG zulässig sein. Bei Gebäuden richtet sich die weitere AfA nach dem Restwert und dem einschlägigen Prozentsatz des § 7 Abs. 4 oder – sofern bereits zuvor angewandt – des § 7 Abs. 5a EStG.

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Worum geht es?

§ 7 Abs. 2 EStG steht in steuerstoff für Absetzung für Abnutzung (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 7a Abs. 4 EStG ist neben Sonderabschreibungen regelmäßig nur lineare AfA zulässig. Bei § 7g EStG kann zusätzlich auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG zulässig sein.
  • Bei Gebäuden richtet sich die weitere AfA nach dem Restwert und dem einschlägigen Prozentsatz des § 7 Abs. 4 oder – sofern bereits zuvor angewandt – des § 7 Abs. 5a EStG.
  • Daneben ist die reguläre lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5a EStG möglich.
  • Temporäre Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG-E).
  • Temporäre Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG).

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