§ 7 Abs. 5b EStG
Absetzung für Abnutzung (Abs. 5b) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bei erhöhten Absetzungen muss in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens die reguläre AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG berücksichtigt werden. Bei Sonderabschreibungen ist die reguläre AfA zusätzlich vorzunehmen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 7 Abs. 5b EStG steht in steuerstoff für Absetzung für Abnutzung (Abs. 5b) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei erhöhten Absetzungen muss in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens die reguläre AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG berücksichtigt werden. Bei Sonderabschreibungen ist die reguläre AfA zusätzlich vorzunehmen.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
Verwandte Fundstellen
- § 7 Abs. 1 EStG – Absetzung für Abnutzung (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz
- § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG – Absetzung für Abnutzung (Abs. 1, Satz 4) — Einkommensteuergesetz
- § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG – Absetzung für Abnutzung (Abs. 1, Satz 6) — Einkommensteuergesetz
- § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG – Absetzung für Abnutzung (Abs. 1, Satz 7) — Einkommensteuergesetz
- § 7 Abs. 2a EStG – Absetzung für Abnutzung (Abs. 2a) — Einkommensteuergesetz
- § 7 Abs. 2 EStG – Absetzung für Abnutzung (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz
- § 7 Abs. 4 EStG – Absetzung für Abnutzung (Abs. 4) — Einkommensteuergesetz
- § 7 Abs. 5a EStG – Absetzung für Abnutzung (Abs. 5a) — Einkommensteuergesetz
- § 7 Abs. 5 EStG – Absetzung für Abnutzung (Abs. 5) — Einkommensteuergesetz
- § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung — Einkommensteuergesetz