Gesetz

§ 7 Abs. 5b EStG

Absetzung für Abnutzung (Abs. 5b) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bei erhöhten Absetzungen muss in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens die reguläre AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG berücksichtigt werden. Bei Sonderabschreibungen ist die reguläre AfA zusätzlich vorzunehmen.

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Worum geht es?

§ 7 Abs. 5b EStG steht in steuerstoff für Absetzung für Abnutzung (Abs. 5b) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei erhöhten Absetzungen muss in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens die reguläre AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG berücksichtigt werden. Bei Sonderabschreibungen ist die reguläre AfA zusätzlich vorzunehmen.

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