Abschreibungen bei Wertminderungen
Wann außerplanmäßig abzuschreiben ist, wie Anlage- und Umlaufvermögen unterschieden werden und wann statt Teilwertabschreibung eine AfaA vorliegt – mit kompakten Praxisbuchungen.
Kernaussage Liegt der tatsächliche Wert eines Vermögensgegenstands am Bilanzstichtag unter seinem Buchwert, muss zuerst geklärt werden: Anlage- oder Umlaufvermögen? Dauerhafte oder nur vorübergehende Wertminderung? Reine Wertänderung oder außergewöhnliche Beeinträchtigung von Substanz bzw. Nutzbarkeit?
1. Handelsbilanz: Anlagevermögen oder Umlaufvermögen? Anlagevermögen: Eine außerplanmäßige Abschreibung ist grundsätzlich nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung verpflichtend. Bei Finanzanlagen darf handelsrechtlich auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung abgeschrieben werden.
Umlaufvermögen: Es gilt das strenge Niederstwertprinzip. Ein niedrigerer Wert am Bilanzstichtag ist unabhängig von seiner Dauer zu berücksichtigen.
Merksatz: Anlagevermögen → Dauerhaftigkeit prüfen. Umlaufvermögen → jeder niedrigere Stichtagswert zählt.
2. Welcher Vergleichswert ist maßgeblich? Ausgangspunkt ist der fortgeführte Buchwert: Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich bisheriger planmäßiger Abschreibungen. Dieser wird mit dem niedrigeren beizulegenden Wert verglichen. Als Hilfswerte kommen insbesondere Börsen- oder Marktpreis, Wiederbeschaffungszeitwert, Reproduktionswert oder voraussichtlicher Netto-Veräußerungserlös in Betracht.
Steuerrechtlich besteht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung grundsätzlich ein Wahlrecht zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert. Typische Teilwertvermutungen: Bei abnutzbarem Anlagevermögen entspricht der Teilwert regelmäßig den fortgeführten AK/HK; beim Umlaufvermögen orientiert er sich häufig an Wiederbeschaffungskosten bzw. dem erzielbaren Verkaufspreis. Den niedrigeren Teilwert muss der Steuerpflichtige belegen.
3. Wann ist eine Wertminderung voraussichtlich dauerhaft? Bei abnutzbarem Anlagevermögen spricht eine länger anhaltende Unterschreitung des fortgeführten Buchwerts für Dauerhaftigkeit. Als Praxisindiz wird häufig auf einen erheblichen Teil der Restnutzungsdauer abgestellt.
Bei börsennotierten Wertpapieren sind reine Kursschwankungen nicht automatisch dauerhaft. Handelsrechtlich können insbesondere Höhe und Dauer des Kursrückgangs sowie eine Erholung bis zum Bilanzaufstellungszeitpunkt relevant sein. Steuerrechtlich wird bei börsennotierten Wertpapieren typisierend häufig eine dauernde Wertminderung angenommen, wenn der Stichtagskurs unter dem Erwerbskurs liegt und der Rückgang mehr als 5 % beträgt.
4. AfaA oder Teilwertabschreibung? AfaA = Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. Sie betrifft abnutzbare Wirtschaftsgüter und setzt ein außergewöhnliches Ereignis voraus, das Substanz, Nutzungsdauer oder Einsatzfähigkeit beeinträchtigt.
Typisch für AfaA:
- Maschinenschaden oder außergewöhnlicher Verschleiß,
- Brand- oder Unfallschaden,
- Teilzerstörung oder Abbruch eines Gebäudes,
- Totalschaden eines Pkw.
Typisch für Teilwertabschreibung:
- gesunkene Markt- oder Wiederbeschaffungspreise,
- Kursverluste,
- veränderte Marktbedingungen,
- reine Wertänderung ohne Substanz- oder Nutzungsbeeinträchtigung.
Merksatz: AfaA braucht ein außergewöhnliches Ereignis. Für die Teilwertabschreibung genügt eine entsprechend dauerhafte Wertänderung. Liegen die Voraussetzungen einer AfaA vor, ist sie systematisch vorrangig zu prüfen.
5. Praxisfall Maschine – dauernde Wertminderung Maschine: AK 30.000 €, Nutzungsdauer 6 Jahre. Planmäßige AfA 2025 = 5.000 €. Buchwert 31.12.2025 = 25.000 €. Dauerhaft gesunkener Wert = 10.000 €. Zusätzliche außerplanmäßige Abschreibung = 15.000 €.
SKR03 / SKR04 planmäßige AfA: 4830 / 6220 Abschreibungen auf Sachanlagen 5.000 € an 0210 / 0440 Maschinen 5.000 €
SKR03 / SKR04 außerplanmäßig: 4840 / 6230 Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen 15.000 € an 0210 / 0440 Maschinen 15.000 €
Neue AfA-Basis ab 2026: 10.000 € Restbuchwert / 5 Jahre Restnutzungsdauer = 2.000 € jährlich. Steuerrechtlich ist die Teilwertabschreibung bei dauernder Wertminderung ein Wahlrecht; bei abweichender Steuerbilanz ist die Differenz entsprechend zu überleiten.
6. Praxisfall börsengehandelte Aktien im Umlaufvermögen AK inkl. Nebenkosten: 2.020.000 €. Bilanzstichtagswert: 1.878.600 €. Wertminderung: 141.400 €. Da Umlaufvermögen vorliegt, ist handelsrechtlich unabhängig von der Dauerhaftigkeit auf den niedrigeren Stichtagswert abzuschreiben.
SKR03 / SKR04: 4876 / 7214 Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 141.400 € an 1348 / 1510 Sonstige Wertpapiere 141.400 €
7. Praxisfall Gebäude – AfaA bei Teilabbruch Gebäude-AK: 600.000 €. Nach planmäßiger AfA beträgt der Buchwert am 31.7.2026 noch 581.000 €. Werden 30 % des Gebäudes abgebrochen, entfällt auf den zerstörten Teil ein Buchwert von 174.300 €.
SKR03 / SKR04: 4841 / 6231 AfaA Gebäude 174.300 € an 0090 / 0240 Geschäftsbauten 174.300 €
Der Teilabbruch ist keine bloße Marktwertänderung, sondern eine außergewöhnliche Substanzeinbuße – deshalb AfaA.
8. Praxisfall aus der Mode gekommene Vorräte 400 Jacken, AK je Stück 35,50 €. Erwarteter Nettoverkaufspreis 40 €, noch anfallende Verwaltungs- und Vertriebskosten 5 €. Handelsrechtlicher beizulegender Wert = 35 € je Stück. Abschreibung: 0,50 € × 400 = 200 €.
Bei Vorräten gilt handelsrechtlich das strenge Niederstwertprinzip. Steuerrechtlich kann ein noch niedrigerer Teilwert in Betracht kommen, wenn er nachgewiesen wird.
9. Wertaufholung Entfallen die Gründe einer früheren außerplanmäßigen Abschreibung, ist handelsrechtlich grundsätzlich wieder zuzuschreiben – höchstens bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Praxis-Check 1. Anlage- oder Umlaufvermögen? 2. Fortgeführter Buchwert am Stichtag? 3. Niedrigerer beizulegender Wert / Teilwert? 4. Dauerhafte Wertminderung erforderlich? 5. Reine Wertänderung oder außergewöhnliche Substanz-/Nutzungsbeeinträchtigung? 6. Pflicht, Wahlrecht oder AfaA? 7. Richtige SKR03/04-Buchung und steuerliche Überleitung? 8. Spätere Wertaufholung prüfen?