Gesetz

§ 6 EStG

Bewertung — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Steuerlich bestehen nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG insbesondere folgende Möglichkeiten: - bis 250 EUR: sofortiger Betriebsausgabenabzug ohne besondere Aufzeichnungspflicht, - über 250 EUR bis 800 EUR: Sofortabschreibung mit Aufzeichnungspflicht, - über 250 EUR bis 1.000 EUR: Einstellung in einen jahresbezogenen Sammelposten mit Abschreibung zu je 20 % im Jahr der Bildung und in den folgenden vier Jahren. Kurzfassung: Planmäßige Abschreibungen verteilen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer. Außerplanmäßige Abschreibungen reagieren auf zusätzliche Wertverluste. Im Anlagevermögen gilt handelsrechtlich grundsätzlich das gemilderte, im Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip. Steuerlich bestimmen insbesondere §§ 6 und 7 EStG die AfA; nach IFRS ist IAS 36 für Wertminderungen und IFRS 3 für den Goodwill zentral.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 6 EStG steht in steuerstoff für Bewertung — Einkommensteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Steuerlich bestehen nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG insbesondere folgende Möglichkeiten:
  • Steuerbilanz gesondert prüfen: Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung und damit ein Teilwertansatz nach § 6 EStG vor?
  • § 6 EStG ist die zentrale steuerliche Bewertungsvorschrift für Wirtschaftsgüter und Schulden des Betriebsvermögens.
  • § 6b EStG ermöglicht die steuerneutrale Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter auf begünstigte Ersatzwirtschaftsgüter. Dadurch wird die Besteuerung des Veräußerungsgewinns aufgeschoben.
  • Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen eines Gebäudes zu den Herstellungskosten, wenn

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