§ 6 EStG
Bewertung — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Steuerlich bestehen nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG insbesondere folgende Möglichkeiten: - bis 250 EUR: sofortiger Betriebsausgabenabzug ohne besondere Aufzeichnungspflicht, - über 250 EUR bis 800 EUR: Sofortabschreibung mit Aufzeichnungspflicht, - über 250 EUR bis 1.000 EUR: Einstellung in einen jahresbezogenen Sammelposten mit Abschreibung zu je 20 % im Jahr der Bildung und in den folgenden vier Jahren. Kurzfassung: Planmäßige Abschreibungen verteilen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer. Außerplanmäßige Abschreibungen reagieren auf zusätzliche Wertverluste. Im Anlagevermögen gilt handelsrechtlich grundsätzlich das gemilderte, im Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip. Steuerlich bestimmen insbesondere §§ 6 und 7 EStG die AfA; nach IFRS ist IAS 36 für Wertminderungen und IFRS 3 für den Goodwill zentral.
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Worum geht es?
§ 6 EStG steht in steuerstoff für Bewertung — Einkommensteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Steuerlich bestehen nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG insbesondere folgende Möglichkeiten:
- Steuerbilanz gesondert prüfen: Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung und damit ein Teilwertansatz nach § 6 EStG vor?
- § 6 EStG ist die zentrale steuerliche Bewertungsvorschrift für Wirtschaftsgüter und Schulden des Betriebsvermögens.
- § 6b EStG ermöglicht die steuerneutrale Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter auf begünstigte Ersatzwirtschaftsgüter. Dadurch wird die Besteuerung des Veräußerungsgewinns aufgeschoben.
- Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen eines Gebäudes zu den Herstellungskosten, wenn
Passende Wissensbeiträge
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- Abschreibungen, AfA und WertminderungenAbschreibungPraxisüberblick zur planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibung nach HGB, zur AfA nach EStG sowie zu Wertminderungen nach IFRS – mit Methoden, Nutzungsdauer, GWG, Zuschreibung und Rechenbeispielen.
- Abschreibung des Umlaufvermögens: strenges Niederstwertprinzip und beizulegender WertAbschreibungBewertung des Umlaufvermögens nach § 253 Abs. 4 HGB, Börsen- und Marktpreis, beizulegender Wert sowie retrograde und verlustfreie Bewertung.
- § 6 EStG: Bewertung von Wirtschaftsgütern, Rückstellungen, Entnahmen und EinlagenGesetze / Einkommensteuer§ 6 EStG enthält die zentralen steuerlichen Bewertungsvorschriften für Betriebsvermögen. Die Norm regelt insbesondere Anschaffungs- und Herstellungskosten, Teilwertabschreibungen, Rückstellungen, Entnahmen und Einlagen, geringwertige Wirtschaftsgüter sowie Buchwertübertragungen.
- § 6b EStG: Übertragung stiller Reserven bei bestimmten AnlagegüternGesetze / Einkommensteuer§ 6b EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, Gewinne aus der Veräußerung begünstigter Anlagegüter steuerneutral auf Ersatzwirtschaftsgüter zu übertragen oder zunächst in eine Rücklage einzustellen.
- Herstellungskosten: Begriff, Umfang, Aktivierung und AbgrenzungHerstellungskostenHerstellungskosten erfassen Aufwendungen für die Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands. Der Beitrag erklärt Abgrenzung, Aktivierungspflichten und -wahlrechte, anschaffungsnahe Herstellungskosten, Gemeinkosten, Fremdkapitalzinsen sowie Besonderheiten bei immateriellen Vermögensgegenständen.
Verwandte Fundstellen
- § 6 Abs. 1b EStG – Bewertung (Abs. 1b) — Einkommensteuergesetz
- § 6 Abs. 1 EStG – Bewertung (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz
- § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG – Bewertung (Abs. 1, Nr. 1a) — Einkommensteuergesetz
- § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG – Bewertung (Abs. 1, Nr. 2a) — Einkommensteuergesetz
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG – Bewertung (Abs. 1, Nr. 2) — Einkommensteuergesetz
- § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG – Bewertung (Abs. 1, Nr. 3a) — Einkommensteuergesetz
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG – Bewertung (Abs. 1, Nr. 4) — Einkommensteuergesetz
- § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG – Bewertung (Abs. 1, Nr. 5) — Einkommensteuergesetz
- § 6 Abs. 2a EStG – Bewertung (Abs. 2a) — Einkommensteuergesetz
- § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG – Bewertung (Abs. 2, Satz 1) — Einkommensteuergesetz
- § 6 Abs. 3 EStG – Bewertung (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz
- § 6 Abs. 5 EStG – Bewertung (Abs. 5) — Einkommensteuergesetz
- § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG – Bewertung (Abs. 5, Satz 3, Nr. 2) — Einkommensteuergesetz
- § 6 Abs. 6 EStG – Bewertung (Abs. 6) — Einkommensteuergesetz
- § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG – Bewertung (Abs. 6, Satz 2) — Einkommensteuergesetz