Gesetz

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Bewertung (Abs. 1, Nr. 1a) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Eine Aktivierung mit Berücksichtigung nur über die AfA ist jedoch erforderlich, wenn die Aufwendungen als - Anschaffungskosten, - Herstellungskosten oder - anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu qualifizieren sind. 7. Anschaffungsnahe Herstellungskosten – 15%-Grenze Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG werden Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn - sie innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und - die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG steht in steuerstoff für Bewertung (Abs. 1, Nr. 1a) — Einkommensteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
  • Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG werden Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn
  • Die 15%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG wird ohne Umsatzsteuer geprüft.
  • Abgrenzung: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand
  • Das BMF-Schreiben vom 26.01.2026 konkretisiert die Abgrenzung zwischen sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand, Anschaffungskosten (AK), Herstellungskosten (HK) und anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

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