Gesetz

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Bewertung (Abs. 1, Nr. 1a) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Das BMF-Schreiben vom 26.01.2026 konkretisiert die Abgrenzung zwischen sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand, Anschaffungskosten (AK), Herstellungskosten (HK) und anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG fallen insbesondere - bereits nach allgemeinen Grundsätzen als Erweiterung einzuordnende HK und - isolierte, jährlich übliche Erhaltungsarbeiten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG steht in steuerstoff für Bewertung (Abs. 1, Nr. 1a) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Das BMF-Schreiben vom 26.01.2026 konkretisiert die Abgrenzung zwischen sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand, Anschaffungskosten (AK), Herstellungskosten (HK) und anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
  • Nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG fallen insbesondere
  • Greift § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG innerhalb des Dreijahreszeitraums?
  • Sofort abzugsfähig ist nur echter Erhaltungsaufwand. Dienen Maßnahmen der Betriebsbereitschaft, Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung oder greift § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, werden die Kosten regelmäßig nur über die Gebäude-AfA berücksichtigt.
  • Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen eines Gebäudes zu den Herstellungskosten, wenn

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