§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Bewertung (Abs. 1, Nr. 1a) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Eine Aktivierung mit Berücksichtigung nur über die AfA ist jedoch erforderlich, wenn die Aufwendungen als - Anschaffungskosten, - Herstellungskosten oder - anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu qualifizieren sind. 7. Anschaffungsnahe Herstellungskosten – 15%-Grenze Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG werden Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn - sie innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und - die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
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Worum geht es?
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG steht in steuerstoff für Bewertung (Abs. 1, Nr. 1a) — Einkommensteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
- Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG werden Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn
- Die 15%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG wird ohne Umsatzsteuer geprüft.
- Abgrenzung: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand
- Das BMF-Schreiben vom 26.01.2026 konkretisiert die Abgrenzung zwischen sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand, Anschaffungskosten (AK), Herstellungskosten (HK) und anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
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