Gesetz

§ 6 Abs. 3 EStG

Bewertung (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Unentgeltliche Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG: Der Bilanzenzusammenhang kann auch zwischen verschiedenen Rechtsträgern wirken. Der Rechtsnachfolger übernimmt neben Buchwerten und stillen Reserven grundsätzlich auch die Bilanzierungshistorie und damit fortwirkende Bilanzierungsfehler des Rechtsvorgängers. [54] [55] Praxisprüfung 1. Liegt überhaupt ein objektiv fehlerhafter Bilanzansatz vor? 2. Hat sich der Fehler auf Gewinn oder Steuer ausgewirkt? 3. Ist das Fehlerjahr nach der AO noch änderbar? 4. Falls ja: Berichtigung an der Fehlerquelle nach § 4 Abs. 2 EStG. 5. Falls nein: Transport des Fehlers bis zur ersten offenen Schlussbilanz. 6. Ist die Korrektur erfolgswirksam oder ausnahmsweise erfolgsneutral? 7. Greifen Treu und Glauben, fehlender Bilanzposten oder eine bloße Abweichung des Finanzamts? 8. Welches Recht gilt im Berichtigungsjahr für außerbilanzielle Folgen? 9. Wurde

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 6 Abs. 3 EStG steht in steuerstoff für Bewertung (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Unentgeltliche Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG:
  • Wurde ein Betrieb nach § 6 Abs. 3 EStG übertragen und damit auch die Bilanzierungshistorie übernommen?
  • Gehen Besitzunternehmen und GmbH-Beteiligung einheitlich auf einen Alleinerben über, kann der Betrieb grundsätzlich nach § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten fortgeführt werden.
  • Übertragung der Immobilie auf diese Gesellschaft nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG,

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