§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Bewertung (Abs. 1, Nr. 5) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
5) Einlage & Teilwert - Zuführung aus Privatvermögen = Einlage (§ 4 Abs. 1 S. 8 EStG). - Mehr als 3 Jahre zwischen Anschaffung und Einlage → Teilwert zwingend (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG); Teilwert ist neue AfA-Bemessungsgrundlage.
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Worum geht es?
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG steht in steuerstoff für Bewertung (Abs. 1, Nr. 5) — Einkommensteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Mehr als 3 Jahre zwischen Anschaffung und Einlage → Teilwert zwingend (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG); Teilwert ist neue AfA-Bemessungsgrundlage.
- Die Grenzen sollten jährlich überprüft werden. Bei erstmaliger zwingender Zuordnung ist grundsätzlich § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu beachten.
- [1] § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG; R 8.9 KStR 2015.
- Mitunternehmer ist, wer Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Beide Merkmale müssen im Gesamtbild vorliegen, können aber unterschiedlich stark ausgeprägt sein.
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