Abschreibung des Umlaufvermögens: strenges Niederstwertprinzip und beizulegender Wert
Bewertung des Umlaufvermögens nach § 253 Abs. 4 HGB, Börsen- und Marktpreis, beizulegender Wert sowie retrograde und verlustfreie Bewertung.
Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens gilt handelsrechtlich das strenge Niederstwertprinzip. Ausgangspunkt und Wertobergrenze sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Liegt der am Abschlussstichtag maßgebliche Wert darunter, muss zwingend auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden.
1. Wertansätze nach § 253 Abs. 4 HGB
Für das Umlaufvermögen kommen folgende Wertansätze in Betracht:
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
- ein niedrigerer Wert aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag,
- falls ein Börsen- oder Marktpreis nicht feststellbar ist: der niedrigere beizulegende Wert.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden stets die Obergrenze. Ein höherer Zeitwert darf nicht angesetzt werden.
2. Strenges Niederstwertprinzip
Von den in Betracht kommenden Werten ist am Abschlussstichtag stets der niedrigste anzusetzen. Anders als beim Anlagevermögen kommt es nicht darauf an, ob die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist.
Daraus folgt:
- Umlaufvermögen: Abschreibungsgebot bei jeder Wertminderung,
- Anlagevermögen: grundsätzlich nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung.
Das strenge Niederstwertprinzip ist Ausfluss des Imparitätsprinzips. Erwartete Verluste werden bereits berücksichtigt, noch nicht realisierte Gewinne dagegen nicht.
3. Verhältnis zur Steuerbilanz
Das handelsrechtliche Niederstwertprinzip gilt über § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich auch für die Steuerbilanz. Steuerlich entspricht dem niedrigeren handelsrechtlichen Wert grundsätzlich der niedrigere Teilwert.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG kann bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Da es sich steuerlich um ein Wahlrecht handelt, kann der steuerliche Ansatz vom zwingenden handelsrechtlichen Abschreibungsgebot abweichen.
4. Börsenpreis
Börsenpreis ist der an einer amtlich anerkannten in- oder ausländischen Börse festgestellte Preis. Maßgeblich ist grundsätzlich die Börse, an der das Wertpapier oder die Ware voraussichtlich gekauft oder verkauft werden soll.
Bei ausländischen Börsen ist der Kurs gegebenenfalls mit dem Wechselkurs des Abschlussstichtags umzurechnen.
5. Marktpreis
Marktpreis ist der Preis, der für Vorräte einer bestimmten Gattung und durchschnittlicher Art und Güte an einem Handelsplatz oder in einem Handelsbezirk tatsächlich erzielt wird.
Voraussetzung ist, dass tatsächliche Umsätze stattgefunden haben. Reine Geld- oder Briefkurse, unverbindliche Preisnennungen oder nur zwischen Marktteilnehmern besprochene Kurse reichen nicht aus.
Aus dem Börsen- oder Marktpreis ist der für den konkreten Vermögensgegenstand relevante Wert abzuleiten. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Anschaffungsnebenkosten bei einer Wiederbeschaffung,
- Verkaufskosten bei einer Bewertung vom Absatzmarkt.
Die Wertmaßstäbe sind in folgender Reihenfolge zu prüfen:
1. Börsenpreis, 2. Marktpreis, 3. beizulegender Wert.
6. Beizulegender Wert
Ist weder ein Börsen- noch ein Marktpreis feststellbar, ist der beizulegende Wert anzusetzen. Dieser richtet sich danach, ob der Vermögensgegenstand dem Beschaffungs- oder dem Absatzmarkt zuzuordnen ist.
Beschaffungsmarkt:
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
- Waren,
- gegebenenfalls Wertpapiere,
- fremdbeziehbare unfertige oder fertige Erzeugnisse.
Absatzmarkt:
- Waren,
- unfertige und fertige Erzeugnisse,
- unfertige Leistungen,
- Überbestände,
- Wertpapiere.
Sind beide Märkte relevant, ist der niedrigere der beiden Werte maßgeblich.
7. Bewertung nach dem Beschaffungsmarkt
Ist der Beschaffungsmarkt maßgeblich, sind die Wiederbeschaffungskosten relevant. Sind sie am Abschlussstichtag niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, muss auf diesen niedrigeren Wert abgeschrieben werden.
Praxisbeispiel:
Ein Warenposten wurde für 501.000 EUR angeschafft. Am Bilanzstichtag beträgt der Marktwert nur noch 472.500 EUR.
501.000 EUR - 472.500 EUR = 28.500 EUR
Die Abschreibung ist auch dann erforderlich, wenn die Waren bereits zu einem höheren Preis verkauft wurden, aber am Bilanzstichtag noch nicht geliefert sind. Der Gewinn aus dem Verkauf ist noch nicht realisiert. Eine Verrechnung mit der Wertminderung des Warenbestands wäre außerdem mit dem Grundsatz der Einzelbewertung unvereinbar.
8. Bewertung nach dem Absatzmarkt
Bei Waren sowie unfertigen und fertigen Erzeugnissen ist häufig der Absatzmarkt maßgeblich. Ausgangspunkt ist der voraussichtlich erzielbare Verkaufserlös.
Von diesem sind insbesondere abzuziehen:
- Erlösschmälerungen,
- Verpackungskosten,
- Ausgangsfrachten,
- sonstige Vertriebskosten,
- noch anfallende Verwaltungskosten,
- gegebenenfalls Finanzierungskosten bis zum Verkauf.
Das Ergebnis ist der am Abschlussstichtag beizulegende Wert.
9. Retrograde und verlustfreie Bewertung
Bei der retrograden Bewertung wird vom erwarteten Verkaufserlös zurückgerechnet:
Voraussichtlicher Verkaufserlös
- Erlösschmälerungen
- Verpackungs- und Frachtkosten
- sonstige Vertriebskosten
- noch anfallende Verwaltungskosten
- Kapitaldienstkosten
= beizulegender Wert am Abschlussstichtag
Ziel ist eine verlustfreie Bewertung. Ein nach dem Abschlussstichtag erwarteter Verlust wird dadurch bereits in der laufenden Periode berücksichtigt.
Steuerlich wird bei der Teilwertermittlung zusätzlich häufig ein durchschnittlicher Unternehmergewinn abgezogen. Handelsrechtlich ist dieser zusätzliche Abzug nicht zulässig.
10. Prüfungsschema
1. Gehört der Vermögensgegenstand zum Umlaufvermögen? 2. Wie hoch sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten? 3. Gibt es einen Börsenpreis? 4. Falls nein: Gibt es einen Marktpreis? 5. Falls nein: Welcher Wert ist beizulegen? 6. Ist Beschaffungs- oder Absatzmarkt maßgeblich? 7. Liegt der ermittelte Wert unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten? 8. Falls ja: zwingende Abschreibung auf den niedrigeren Wert. 9. Steuerbilanz gesondert prüfen: Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung und damit ein Teilwertansatz nach § 6 EStG vor?
Kurzfassung:
Beim Umlaufvermögen gilt handelsrechtlich das strenge Niederstwertprinzip. Jede Wertminderung ist unabhängig von ihrer Dauer zu berücksichtigen. Vorrangig sind Börsen- und Marktpreise heranzuziehen. Fehlen diese, ist der beizulegende Wert anhand des Beschaffungs- oder Absatzmarkts zu bestimmen. Bei absatzmarktorientierter Bewertung wird häufig retrograd und verlustfrei bewertet.