Wissensdatenbank
Einkommensteuer

Elektromobilität: Steuerfreier Ladestrom und neue Strompreispauschale ab 2026

Das BMF regelt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und die Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG neu. Für selbst getragene häusliche Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen kann ab 2026 neben dem Einzelnachweis eine neue Strompreispauschale verwendet werden.

Tempo

Das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 ersetzt das Schreiben vom 29.09.2020 zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und zur Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG. Eine wesentliche Neuerung ist die Strompreispauschale zur vereinfachten Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten ab 01.01.2026.

1. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG Die Steuerbefreiung gilt für Vorteile, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Begünstigt sind insbesondere:

  • das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers,
  • das Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens i. S. d. § 15 AktG und
  • die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Das Schreiben behandelt zugleich die Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG.

2. Begünstigte Elektrofahrzeuge Elektrofahrzeuge i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird.

Dazu gehören insbesondere:

  • reine Batterieelektrofahrzeuge i. S. d. § 2 Nr. 2 EmoG und
  • Brennstoffzellenfahrzeuge i. S. d. § 2 Nr. 4 EmoG.

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind Fahrzeuge i. S. d. § 2 Nr. 3 EmoG mit mindestens zwei unterschiedlichen Arten von Energiewandlern und Energiespeichern, wobei mindestens ein Energiespeicher von außerhalb des Fahrzeugs elektrisch wieder aufladbar ist. Typisches Beispiel sind Plug-in-Hybridfahrzeuge.

3. Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge Zu den begünstigten Fahrzeugen gehören auch Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind, etwa wenn der Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt. Auch Elektrokleinstfahrzeuge i. S. d. Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung können erfasst sein.

Die Überlassung solcher als Kraftfahrzeug einzuordnender Fahrzeuge ist nicht nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei.

Billigkeitsregelung: Vorteile aus dem elektrischen Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind, rechnen im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens aus Billigkeitsgründen nicht zum Arbeitslohn. Diese Billigkeitsregelung ist nach dem BMF-Schreiben zeitlich nicht befristet.

4. Wo kann steuerfrei geladen werden? Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom, den der Arbeitnehmer

  • an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers,
  • an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines verbundenen Unternehmens i. S. d. § 15 AktG oder
  • als Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers

bezieht.

5. Von Dritten betriebene Ladevorrichtungen Trägt der Arbeitgeber die Stromkosten unmittelbar, kann der Vorteil auch dann nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei sein, wenn die Ladevorrichtung an der betrieblichen Einrichtung von einem Dritten ausschließlich für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens betrieben wird.

Steht eine von einem Dritten betriebene Ladevorrichtung neben dem Arbeitgeberunternehmen auch weiteren Nutzern derselben Liegenschaft, nicht aber fremden Dritten zur Verfügung, kann die Steuerbefreiung ebenfalls greifen, wenn der Arbeitgeber die Stromkosten für die Nutzung durch den Arbeitnehmer unmittelbar trägt.

6. Private und betriebliche Fahrzeuge: Erstattung selbst getragener Stromkosten Bei einem privaten Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug des Arbeitnehmers ist die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Bei einem betrieblichen Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug des Arbeitgebers, das dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen wird, ist die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten dagegen steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG.

7. Nachweis bei häuslicher Ladevorrichtung Für das Aufladen eines betrieblichen Fahrzeugs an einer häuslichen Ladevorrichtung kann die selbst getragene Strommenge

  • mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler, beispielsweise in der Wallbox oder im Fahrzeug, nachgewiesen werden oder
  • über die neue Strompreispauschale bewertet werden.

8. Neue Strompreispauschale 2026 bis 2030 Für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2030 kann aus Vereinfachungsgründen in allen Anwendungsfällen die Strompreispauschale verwendet werden. Das gilt nach dem BMF-Schreiben auch bei dynamischen Stromtarifen und bei Nutzung einer privaten Photovoltaikanlage.

Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte, Statistik-Code 61243-0001, einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen.

Für das gesamte Kalenderjahr ist der für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh anzusetzen.

Berechnung:

  • Gesamtdurchschnittsstrompreis auf volle Cent abrunden,
  • mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multiplizieren,
  • Ergebnis als Strompreispauschale für die selbst getragenen häuslichen Stromkosten verwenden.

9. Wahlrecht nur einheitlich für das Kalenderjahr Der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber kann zwischen

  • den tatsächlichen Stromkosten und
  • der Strompreispauschale

wählen. Das Wahlrecht muss für das jeweilige Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.

Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

10. Öffentliche Ladesäulen zusätzlich möglich Neben der Strompreispauschale für die häusliche Ladevorrichtung ist ein zusätzlicher Auslagenersatz für tatsächlich nachgewiesene Kosten zulässig, die der Arbeitnehmer für Ladestrom eines Dritten, beispielsweise an einer öffentlichen Ladesäule, selbst getragen hat.

11. Übergang von den alten monatlichen Pauschalen Die monatlichen Pauschalen nach den Randziffern 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 29.09.2020 sind letztmalig anzuwenden

  • auf laufenden Arbeitslohn, der für einen vor dem 01.01.2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und
  • auf sonstige Bezüge, die vor dem 01.01.2026 zufließen.

Praxis-Check ab 2026 1. Handelt es sich um ein privates oder betriebliches Fahrzeug? 2. Ist das Fahrzeug als Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug begünstigt? 3. Erfolgt das Laden an einer begünstigten betrieblichen Einrichtung oder zu Hause? 4. Bei einem betrieblichen Fahrzeug: tatsächliche Stromkosten oder Strompreispauschale für das Kalenderjahr wählen. 5. Geladene Strommenge mittels geeigneten Stromzählers nachweisen. 6. Bei der Strompreispauschale den maßgebenden Destatis-Wert des 1. Halbjahres des Vorjahres verwenden und auf volle Cent abrunden. 7. Zusätzlich belegte Kosten öffentlicher Ladevorgänge getrennt erfassen. 8. Alte monatliche Pauschalen ab 2026 nicht mehr fortführen.