Gesetz

§ 3 Nr. 46 EStG

Steuerfreie Einnahmen (Nr. 46) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 ersetzt das Schreiben vom 29.09.2020 zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und zur Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG. Eine wesentliche Neuerung ist die Strompreispauschale zur vereinfachten Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten ab 01.01.2026. 1. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG Die Steuerbefreiung gilt für Vorteile, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Begünstigt sind insbesondere: - das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, - das Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens i. S. d. § 15 AktG und - die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 3 Nr. 46 EStG steht in steuerstoff für Steuerfreie Einnahmen (Nr. 46) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Überlassung solcher als Kraftfahrzeug einzuordnender Fahrzeuge ist nicht nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei.
  • Auch Minijobber sind Arbeitnehmer und haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Entscheidend ist grundsätzlich nicht die Zahl der geleisteten Stunden, sondern an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird.

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