§ 3 Nr. 51 EStG
Steuerfreie Einnahmen (Nr. 51) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
A – Abfindung bis Auslagenersatz • Abfindungen wegen Beendigung des Dienstverhältnisses sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. • Abschlagszahlungen sind Arbeitslohn; die Lohnsteuer kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit der zeitnahen späteren Abrechnung erhoben werden. • Mitarbeiterbeteiligungen/Aktien: verbilligte oder unentgeltliche Überlassungen sind grundsätzlich Arbeitslohn. § 3 Nr. 39 EStG kann Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bis zum gesetzlichen Höchstbetrag steuerfrei stellen; bei jungen Unternehmen kann § 19a EStG einen Besteuerungsaufschub ermöglichen. • Altersteilzeit: gesetzlich begünstigte Aufstockungsbeträge können steuerfrei sein. • Pensionen, Werksrenten und vergleichbare Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis sind grundsätzlich Arbeitslohn; Versorgungsfreibetrag und Zuschlag können zu berücksichtigen sein. Leistungen aus Direktversicher
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Worum geht es?
§ 3 Nr. 51 EStG steht in steuerstoff für Steuerfreie Einnahmen (Nr. 51) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen können unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sein. Private Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich steuerpflichtig; tatsächliche berufliche Aufwendungen können Werbungskosten sein.
- Ehrenamt: § 3 Nr. 26a EStG gewährt die Ehrenamtspauschale; für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten gilt die höhere Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG.
- Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung kann den Lohnzufluss in die Versorgungsphase verlagern. Beiträge können insbesondere nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sein.
- Jobticket/Deutschlandticket: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse oder Fahrkarten für begünstigten öffentlichen Linienverkehr können nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sein; sie mindern grundsätzlich die Entfernungspauschale.
- Fort- und Weiterbildung: Maßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse sind kein Arbeitslohn. Zusätzlich greift für begünstigte Weiterbildungsleistungen die gesetzliche Steuerbefreiung des § 3 Nr. 19 EStG.
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- § 3 Nr. 50 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 50) — Einkommensteuergesetz
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