Umwandlungssteuer: Sperrfrist und Einbringungsgewinn II
Prüfungsschema zum Sperrfristverstoß nach § 22 UmwStG und den steuerlichen Folgen für Einbringenden und übernehmende Kapitalgesellschaft.
⇨ Sperrfrist nach § 22 UmwStG
► Wann liegt ein Sperrfristverstoß vor?
Ein Sperrfristverstoß liegt vor, wenn
- Anteile unter dem gemeinen Wert eingebracht wurden,
- die erhaltenen Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist veräußert werden,
- die Veräußerung beim Einbringenden steuerpflichtig gewesen wäre.
Rechtsfolge:
Einbringungsgewinn II nach § 22 Abs. 2 UmwStG.
► Berechnung
Gemeiner Wert der eingebrachten Anteile
./. angesetzter Einbringungswert
= stille Reserven
./. bereits abgelaufene Siebtel
= Einbringungsgewinn II
► Folgen bei der übernehmenden GmbH (§ 23 UmwStG)
Der Einbringungsgewinn II
- erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung,
- führt handelsrechtlich zu einem Ertrag,
- dieser Ertrag ist außerbilanziell wieder zu kürzen.
Merksatz:
Keine Doppelbesteuerung.
► Folgen beim Einbringenden
Der Einbringungsgewinn II gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der neuen Beteiligung.
Dadurch erhöhen sich die Anschaffungskosten der Holding-Anteile.
Bei einer späteren Veräußerung vermindert sich dadurch der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn.
► Prüfungsschema
1. Einbringung nach § 21 UmwStG? 2. Buchwert oder Zwischenwert? 3. Sperrfrist von sieben Jahren? 4. Veräußerung innerhalb der Frist? 5. Steuerpflicht beim Einbringenden? 6. Einbringungsgewinn II berechnen. 7. Anschaffungskosten nach § 23 UmwStG erhöhen.
► Klausurklassiker
❌ Sperrfrist vergessen.
❌ Anschaffungskosten nicht erhöhen.
❌ Außerbilanzielle Kürzung bei der GmbH vergessen.
► Merksatz
Einbringungsgewinn II besteuert nachträglich die bei der Einbringung zunächst aufgeschobenen stillen Reserven.