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Umwandlungssteuer

Umwandlungssteuer: Sperrfrist und Einbringungsgewinn II

Prüfungsschema zum Sperrfristverstoß nach § 22 UmwStG und den steuerlichen Folgen für Einbringenden und übernehmende Kapitalgesellschaft.

Tempo

⇨ Sperrfrist nach § 22 UmwStG

► Wann liegt ein Sperrfristverstoß vor?

Ein Sperrfristverstoß liegt vor, wenn

  • Anteile unter dem gemeinen Wert eingebracht wurden,
  • die erhaltenen Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist veräußert werden,
  • die Veräußerung beim Einbringenden steuerpflichtig gewesen wäre.

Rechtsfolge:

Einbringungsgewinn II nach § 22 Abs. 2 UmwStG.

► Berechnung

Gemeiner Wert der eingebrachten Anteile

./. angesetzter Einbringungswert

= stille Reserven

./. bereits abgelaufene Siebtel

= Einbringungsgewinn II

► Folgen bei der übernehmenden GmbH (§ 23 UmwStG)

Der Einbringungsgewinn II

  • erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung,
  • führt handelsrechtlich zu einem Ertrag,
  • dieser Ertrag ist außerbilanziell wieder zu kürzen.

Merksatz:

Keine Doppelbesteuerung.

► Folgen beim Einbringenden

Der Einbringungsgewinn II gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der neuen Beteiligung.

Dadurch erhöhen sich die Anschaffungskosten der Holding-Anteile.

Bei einer späteren Veräußerung vermindert sich dadurch der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn.

► Prüfungsschema

1. Einbringung nach § 21 UmwStG? 2. Buchwert oder Zwischenwert? 3. Sperrfrist von sieben Jahren? 4. Veräußerung innerhalb der Frist? 5. Steuerpflicht beim Einbringenden? 6. Einbringungsgewinn II berechnen. 7. Anschaffungskosten nach § 23 UmwStG erhöhen.

► Klausurklassiker

❌ Sperrfrist vergessen.

Anschaffungskosten nicht erhöhen.

❌ Außerbilanzielle Kürzung bei der GmbH vergessen.

► Merksatz

Einbringungsgewinn II besteuert nachträglich die bei der Einbringung zunächst aufgeschobenen stillen Reserven.