Gesetz

§ 3 Nr. 50 EStG

Steuerfreie Einnahmen (Nr. 50) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

kann ein steuerfreier Auslagenersatz nach **§ 3 Nr. 50 EStG** in Betracht kommen. 1. Warum nutzt der Arbeitnehmer den privaten Büroraum? 2. Steht im Betrieb ein geeigneter anderer Arbeitsplatz zur Verfügung? 3. Ist die Homeoffice-Nutzung nur erlaubt oder betrieblich tatsächlich erforderlich? 4. Muss der Arbeitnehmer den Büroraum laut Arbeitsvertrag bereitstellen? 5. Besteht eine **gesonderte schriftliche Mietvereinbarung**? 6. Entspricht der Mietvertrag fremdüblichen Bedingungen? 7. Ist die vereinbarte Miete angemessen? 8. Spart der Arbeitgeber durch die Anmietung nachweisbar eigene Raumkosten? 9. Handelt es sich tatsächlich um Miete oder lediglich um einen pauschalen Bürokostenzuschuss? 10. Werden einzelne Auslagen gegen Nachweis ersetzt? Dann § 3 Nr. 50 EStG prüfen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 3 Nr. 50 EStG steht in steuerstoff für Steuerfreie Einnahmen (Nr. 50) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • kann ein steuerfreier Auslagenersatz nach **§ 3 Nr. 50 EStG** in Betracht kommen.
  • Werden einzelne Auslagen gegen Nachweis ersetzt? Dann § 3 Nr. 50 EStG prüfen.
  • Konkrete Auslagen gegen Beleg ersetzt:** steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG prüfen.
  • Die Überlassung solcher als Kraftfahrzeug einzuordnender Fahrzeuge ist nicht nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei.

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